Der Antrag ist begründet, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte bedeuten würde (a), und zwar auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten (b).
a) Unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt nach § 2331 a BGB insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung des Pflichtteils den Erben zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Der Antrag ist nur begründet, wenn der Erbe tatsächlich gezwungen ist, Nachlassgegenstände zu veräußern, auf die er angewiesen ist. Ist es dem Erben möglich, den Pflichtteil zu begleichen, indem er ein Darlehen aufnimmt, so ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Das gilt erst recht, wenn der Erbe den Pflichtteil aus seinem Eigenvermögen begleichen kann. Ebenso wenig stellt es eine unbillige Härte im Sinne des § 2331 a BGB dar, wenn die Veräußerung eines Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Pflichtteils wirtschaftlich ungünstig ist. Ob eine unbillige Härte im Sinne des § 2331 a BGB vorliegen kann, wenn der Erbe Familienerbstücke oder Kunstgegenstände veräußern muss, um den Pflichtteil zu begleichen, ist umstritten. Da die Regelung offenbar in erster Linie auf existenzbedrohende Situationen für den Erben zielt, reicht eine emotionale oder geistige Bindung an zu veräußernde Nachlassgegenstände für eine Stundung mE nicht aus.
b) Angemessene Berücksichtigung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten
Liegt eine unbillige Härte für den Erben im oben beschriebene Sinne tatsächlich vor, so wird eine Zurückweisung des Stundungsantrags insgesamt kaum je in Betracht kommen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten können aber auf andere Weise berücksichtigt werden. So besteht gemäß § 2331 a Abs. 2 S. 2 iVm § 1382 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, den Pflichtteil nur gegen Sicherheitsleistung zu stunden, bspw. gegen eine grundbuchliche Sicherung des Pflichtteilsanspruchs. Hierzu ist allerdings ein entsprechender Antrag des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Ist der Pflichtteilsberechtigte auf das Geld zum eigenen Unterhalt oder zum Unterhalt minderjähriger Kinder angewiesen, so kann das Gericht der Stundung auch nur teilweise stattgeben, indem es dem Erben eine ratenweise Auszahlung des Pflichtteils aufgibt. Nicht zu berücksichtigen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Enterbung enttäuscht ist.