Die Möglichkeit, die Auszahlung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB stunden zu lassen, hat bisher in der Praxis keine erhebliche Rolle gespielt. Dies lag zum einen darin begründet, dass die Stundungsmöglichkeit vor der Erbrechtsreform ausschließlich pflichtteilsberechtigten Erben zur Verfügung stand, zum anderen darin, dass eine Stundung des Pflichtteils nur dann in Betracht kam, wenn die sofortige Auszahlung für den Erben eine "ungewöhnliche Härte" bedeutete.

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