Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG zur Einlegung des Rechtsmittels ist gewahrt, weil der Beteiligten zu 1) der angefochtene Beschluss erst am 29.9.2010 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) reicht hier für die Annahme der Einlegung der Beschwerde aus, dass die Beteiligte einen "Einspruch" eingelegt hat. Denn der Rechtsmittelführer muss nicht den Begriff "Beschwerde" benutzen. Das Gericht ist verpflichtet, den Wortlaut des Erklärenden zu erfassen. Letztlich reicht jedes Schriftstück, aus dem der Wille, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit einer höheren Instanz zuzuführen, aus. Vorliegend hat die Beteiligte zu 1) mit der gewählten Formulierung hinreichend zum Ausdruck gebracht, sich gegen den Festsetzungsbeschluss wenden zu wollen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn 27).

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