Die Betroffene wendet sich gegen die zu ihren Lasten erfolgte Festsetzung eines Aufwendungsersatzanspruchs. Für die Betroffene, die am Down-Syndrom leidet, ist eine Betreuung eingerichtet. Betreuerin war zunächst ihre Mutter (im Folgenden: Erblasserin); diese verstarb im Mai 2004. Im September 2003 übernahm eine Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die Betreuung. Mit Testament vom 25. Mai 2000 setzte die Erblasserin die Betroffene zu 2/10 als nicht befreite Vorerbin ein. Die Schwestern der Betroffenen, die Beteiligten zu 1 und 2, wurden mit 5/10 bzw. 3/10 als weitere Erbinnen und zudem zu gleichen Teilen als Nacherbinnen nach der Betroffenen eingesetzt. Hinsichtlich der Betroffenen ordnete die Erblasserin "lebenslange Testamentsvollstreckung" an. Im Testament heißt es hierzu:
Zitat
"Der jeweilige Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Inge zugefallenen Nachlass so zu verwalten, dass sie ihr Leben wie bisher weiterführen kann. "
Ich stelle in das Ermessen des Testamentsvollstreckers, aus den Erträgen und, wenn er dies für erforderlich hält, auch aus der Substanz des Nachlasses Sachleistungen und Vergünstigungen für Inge erbringt, die der Testamentsvollstrecker für zweckmäßig und sinnvoll hält und die geeignet sind, Inge Erleichterungen und Hilfen zu verschaffen.
Der Nachlass soll für das persönliche Wohl und die persönlichen Bedürfnisse entsprechend dem Grad der Behinderung von Inge verwendet werden.“
Im Weiteren wurde im Wege der Teilungsanordnung festgelegt, dass etwaiger Immobilienbesitz den Beteiligten zu 1 und 2 im Verhältnis 3/5 zu 2/5 zufallen solle; den ihrer Erbquote entsprechenden Nachlassanteil sollte die Betroffene ausschließlich in "Geldform" erhalten. Zur Testamentsvollstreckerin wurde die Beteiligte zu 2 bestimmt. Der Beteiligte zu 3, der Rechtsanwalt ist, wurde als Ergänzungsbetreuer zur Vertretung der Betroffenen im Erbauseinandersetzungsverfahren bestellt; die Aufgabenbereiche der Beteiligten zu 1 und 2 wurden entsprechend eingeschränkt. Im Jahr 2010 wurde die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin auseinandergesetzt; der Betroffenen flossen Geldbeträge von insgesamt 251.145,94 EUR aus der Erbmasse zu. Anschließend wurde die Ergänzungsbetreuung aufgehoben. Das Amtsgericht hat die "Vergütung" (richtig: Aufwendungsersatz) für den Beteiligten zu 3 antragsgemäß auf 8.216,47 EUR festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.