Hält der Erblasser/Schenker neben den gepoolten Anteilen noch weitere Anteile (unmittelbar), werden nach überwiegender Meinung auch die nicht gepoolten Anteile des Erblassers/Schenkers "positiv infiziert". Dieser Auffassung folgt auch die Finanzverwaltung.
Beispiel 3:
S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG iHv 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien iHv 10 %. Die Stammaktien von 8 % sind mit stimmberechtigten Anteilen anderer Gesellschafter gepoolt; der Pool erfüllt die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %.
Lösung 3:
Über die gepoolten stimmberechtigten Stammaktien erfüllt S die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die insgesamt übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien könnten nicht in den Pool einbezogen werden (R E 13 b Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 ErbStR 2011).
Dieses Ergebnis ist dogmatisch zwingend: Denn § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zielt insgesamt auf eine Begünstigung unternehmerischer Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ab. Solche sind nach Auffassung des Gesetzgebers anzunehmen, wenn die Beteiligung des Anteilseigners 25 % übersteigt. Diese Voraussetzung ist eindeutig erfüllt, wenn – entsprechend den Vorgaben des § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG – innerhalb des Pools die Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Der jeweilige Erblasser/Schenker gilt in diesem Fall als "unternehmerisch beteiligt". Diese "persönliche Eigenschaft" muss sich logischerweise auch auf die von ihm gehaltenen, nicht der Poolbindung unterliegenden Anteile auswirken, sodass auch diese in die Begünstigung einzubeziehen sind ("positive Infektion"). Eine weitergehende Zusammenrechnung der nicht gepoolten Anteile auch mit Anteilen, die zu einem nicht mehr als 25 % des Nennkapitals umfassenden Pool gehören, scheidet aber aus, da hier keiner der Beteiligten, weder der Erblasser/Schenker (allein) noch der Pool (bzw. die Gesamtheit der Poolbeteiligten), über eine unternehmerische Beteiligung iSd Gesetzesbegründung verfügt.
Demgegenüber kann es nicht ausreichend sein, wenn die Mindestbeteiligungsquote – isoliert betrachtet – weder im Pool noch bei den nicht gepoolten Anteilen erreicht wird, jedoch die Summe der nicht gepoolten Anteile und aller gepoolten Anteile (sämtlicher Poolbeteiligter) über 25 % liegt.