a) Grundsätzliches
Nach Auffassung des Gesetzgebers zeichnen sich sog. Familien-Kapitalgesellschaften, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben wurden, häufig dadurch aus, dass die einzelnen Gesellschafter die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % nicht mehr erreichen. Die Unternehmensgründer oder die Nachfolger hätten jedoch häufig dafür gesorgt, dass die Anteile nicht beliebig veräußert werden können und der bestimmende Einfluss der Familie erhalten bliebe. Im Hinblick darauf, dass derartige Unternehmen ein deutliches Gegengewicht zu Publikumsgesellschaften bildeten und eine erhebliche Beschäftigungswirkung erzielten, sei es angemessen, auch solche Anteile in die Verschonungsregelung einzubeziehen. Hierzu wurde die Möglichkeit der Poolung in das Gesetz aufgenommen.
Eine Zusammenrechnung der Anteile des Erblassers/Schenkers mit den Beteiligungen anderer Gesellschafter setzt gemäß § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG voraus, dass der Erblasser/Schenker und die anderen Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,
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über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und |
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das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. |
Eine Poolvereinbarung iSv § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erfordert im Einzelnen:
b) Verfügungsbeschränkung
Die Verfügungsbeschränkung nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG hat zwei Facetten; zum einen die Verpflichtung, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen", und zum anderen die Verpflichtung, die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen".
"Verfügung" ist in diesem Zusammenhang anders zu verstehen als in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre; nämlich als Übertragung von Gesellschaftsanteilen (bzw. des Eigentums an Anteilen). Da es auf die Frage der Entgeltlichkeit in diesem Zusammenhang nicht ankommt, sind auch schenkweise Übertragungen, ggf. sogar Übergänge von Todes wegen als Verfügungen anzusehen. Diese Sichtweise steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung, der zufolge eine beliebige Veräußerung der Anteile ausgeschlossen sein soll.
Auch wenn der Begriff der "Einheitlichkeit der Verfügung" in der Gesetzesbegründung nicht näher definiert wird, muss dieses Tatbestandsmerkmal nicht unbedingt wortwörtlich verstanden werden. Entscheidend ist vielmehr, dass Verfügungen nur nach denselben Kriterien, denselben Standards und Grundsätzen zulässig sein dürfen. Es ist aber nicht erforderlich, dass über sämtliche der Poolvereinbarung unterliegende Anteile gleichzeitig oder etwa nur zugunsten desselben Erwerbers verfügt wird bzw. verfügt werden darf. Somit ist es ausreichend, wenn der Poolvertrag den Kreis in Betracht kommender Erwerber entweder konkret angibt oder in einer Weise eingrenzt, sodass im jeweiligen Einzelfall die Feststellung der Zulässigkeit der Verfügung ermöglicht und auf diese Weise (nicht bereits im Vorhinein für zulässig erklärte) Verfügungen ohne Zustimmung der übrigen oder wenigstens der Mehrheit der Poolmitglieder verhindert werden können.
Ausdrücklich nicht Gegenstand der Poolvereinbarung müssen die Konditionen sein, zu denen Verfügungen zulässig sind. Vor diesem Hintergrund erfassen die Regelungen einer Poolvereinbarung grundsätzlich sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen.
Die Einheitlichkeit der Verfügung kann in der Poolvereinbarung auch durch eine Verpflichtung, die gebundenen Anteile ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen, gewährleistet werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nur Übertragungen zwischen den ursprünglichen Poolbeteiligten zulässig sein sollen, es genügt vielmehr, wenn der Erwerber spätestens zeitgleich mit der Verfügung über den Anteil, also mit der Übertragung auf ihn, der Poolvereinbarung beitritt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müssen die vorgenannten Tatbestandsmerkmale der einheitlichen Verfügung und der Übertragung ausschließlich auf derselben Verpflichtung (Poolvereinbarung) unterliegende Anteilseigner nicht kumulativ vorliegen ("oder"). Es genügt also, wenn die Poolvereinbarung nur eine der beiden Restriktionen vorsieht.