Sachverhalt 1:
S schenkt B unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien der S-AG. Seine Beteiligung am Nennkapital (Stammaktien und Vorzugsaktien) beträgt
- mehr als 25 %
- weniger als 25 %
Lösung:
Bei der Beurteilung der Mindestbeteiligung iSd § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt es nicht auf die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte an, sodass auch stimmrechtslose Anteile begünstigungsfähiges Vermögen sein können. Die Anteile sind begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung mehr als 25 % beträgt. Die Anteile sind nicht begünstigungsfähiges Vermögen, weil die Beteiligung nicht mehr als 25 % beträgt.
Sachverhalt 2:
S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG iHv 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien iHv 20 %.
Lösung:
Sie von S unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien erfüllen die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Die übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen.
Sachverhalt 3:
S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG iHv 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien iHv 20 %. Die Stammaktien von 8 % sind mit stimmberechtigten Anteilen anderer Gesellschafter gepoolt; der Pool erfüllt die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien sind in den Pool nicht einbezogen.
Lösung:
Die von S unmittelbar gehaltenen Stamm- und Vorzugsaktien erfüllen die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Die übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen. Dass die Stammaktien gepoolt sind, bleibt hierbei ohne Bedeutung.
Sachverhalt 4:
S schenkt B gleichzeitig unmittelbar gehaltene stimmberechtigte Stammaktien an der S-AG iHv 8 % sowie unmittelbar gehaltene stimmrechtslose Vorzugsaktien iHv 10 %. Die Stammaktien von 8 % sind mit stimmberechtigten Anteilen anderer Gesellschafter gepoolt; der Pool erfüllt die Mindestbeteiligung von mehr als 25 %.
Lösung:
Über die gepoolten stimmberechtigten Stammaktien erfüllt S die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die insgesamt übertragenen Anteile (Stamm- und Vorzugsaktien) sind begünstigungsfähiges Vermögen. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien könnten nicht in den Pool einbezogen werden (R E 13 b. 6 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 ErbStR 2011)
Berechnung der Beteiligungsquote
Zur Berechnung der Beteiligungsquote nach § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ist wie auch bei § 13 b Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 auf das Verhältnis der gesamten Stamm- und Vorzugsaktien zum Nennkapital der Gesellschaft abzustellen. Die vorgenannten Ausführungen gelten bei der Prüfung der Mindestbeteiligungsquote an nachgeordneten KapGes. Nach § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG (Verwaltungsvermögen) entsprechend.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.