Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss des Nachlassgerichts in ihrem möglichen eigenen gesetzlichen Erbrecht nach dem Erblasser beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts kann das Schriftstück des Erblassers vom 7.3.2007 nicht als formgültiges Testament des Erblassers angesehen werden. Mangels anderweitiger bekannt gewordener letztwilliger Verfügung des Erblassers ist dieser somit nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden. Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, indem es die Selbstständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 3.2.1967, Az III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn 37 und Rn 95, mwN zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (Baumann in Staudinger, aaO, Rn 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des "eigenhändig geschriebenen" Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, die die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, aaO). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c). Vorliegend unterliegt es im Hinblick auf das vom Nachlassgericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten zwar keinen Zweifeln, dass das auf den 7.3.2007 datierte Schriftstück vom Erblasser selbst errichtet worden ist, zumindest soweit es die in ihm enthaltenen Textpassagen betrifft. Dies alleine reicht aber nicht aus, es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen als formwirksames Testament im Sinne von § 2247 Absatz 1 BGB anerkennen zu können. Zwar mag es im vorliegenden Fall – worauf auch das Nachlassgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2010 (Bl 61 a der Nachlassakte) schon hingewiesen hat – nur schwer vorstellbar sein, dass die Pfeildiagramme von einer anderen Person stammen als vom Erblasser selbst. Da es bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments aber um grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen geht, kann es hierauf nicht ankommen.
Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen – und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung - beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können. Wie dargelegt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob es vorliegend tatsächlich einen Anhalt für eine Abänderung dieser Pfeilverbindungen gibt.
Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes wird durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen – also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen welche Form der Rechtsnachfolge gewollt ist – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft –, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen – kann insoweit nicht im Wesentlichen einer led...