Leitsatz
Ein Pfeildiagramm erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2013 – 20 W 542/11
Sachverhalt
Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, bei der Beteiligten zu 4) um dessen Lebensgefährtin und bei den Beteiligten zu 2) und 3) um entfernte Verwandte des Erblassers. Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Erbscheinsantrag vom ... 5.2010 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen soll (Blatt 1 ff der Nachlassakte). Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen erhoben. Sie haben insoweit Bezug genommen auf ein Schriftstück des Erblassers vom 7.3.2007, das eindeutig als Testament des Erblassers zu bewerten sei (wegen dieses Schriftstücks wird Bezug genommen auf Bl 4 der Nachlassakte, Az 7 IV …/10). Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) haben insoweit die Auffassung vertreten, es handele sich schon der Form nach nicht um ein wirksames Testament des Erblassers und im Übrigen bestünden Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks.
Das Nachlassgericht hat im Hinblick auf die Echtheit dieses Schriftstücks ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das vorgenannte Schriftstück, einschließlich der ersten Textzeile und der Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig durch den Erblasser erstellt worden ist (Sachverständigengutachten vom 27.7.2011, Sonderband Gutachten). Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass es sich bei dem Schriftstück vom 7.3.2007 um eine eigenhändige Erklärung des Erblassers handele. Diese entspreche auch der Formvorschrift des § 2247 BGB. Da somit ein formgültiges Testament vorliege, habe der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) – beruhend auf gesetzlicher Erbfolge – zurückgewiesen werden müssen (auf den Beschluss Bl 167 der Nachlassakte wird Bezug genommen). Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 10.11.2011 – dort vorab eingegangen am selben Tag - haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt (wegen der Begründung wird auf Bl 172 ff der Nachlassakte Bezug genommen), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.11.2011 nicht abgeholfen hat (Bl 186 R den Nachlass Akte). (...)
Aus den Gründen
Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss des Nachlassgerichts in ihrem möglichen eigenen gesetzlichen Erbrecht nach dem Erblasser beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG). Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts kann das Schriftstück des Erblassers vom 7.3.2007 nicht als formgültiges Testament des Erblassers angesehen werden. Mangels anderweitiger bekannt gewordener letztwilliger Verfügung des Erblassers ist dieser somit nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden. Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, indem es die Selbstständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 3.2.1967, Az III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn 37 und Rn 95, mwN zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (Baumann in Staudinger, aaO, Rn 37).
Dem entspricht es, die Voraussetzungen des "eigenhändig geschriebenen" Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, die die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, aaO). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c). Vorliegend unterliegt es im Hinblick auf das vom Nachlassgericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten zwar keinen Zweifeln, dass das auf den 7.3.2007 datierte Schriftstück vom Erblasse...