Das Gericht wird häufig versuchen – ggf. mithilfe einer Mediation, § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO – eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat es nach streitiger Verhandlung über den Auskunftsantrag zu entscheiden.

a) Entscheidung durch Teilurteil

Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch Teilurteil, das den Auskunftsantrag abweist oder – ggf. unter Teilabweisung eines zu weit gefassten Antrags – zur Auskunftserteilung verurteilt. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Wird der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei gem. den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO eine vorherige Sicherheitsleistung nur anzuordnen ist, wenn die Kosten und der Aufwand der Auskunftserteilung über 1.250 EUR liegen. Wenn der Beklagte mit der – selten erfolgversprechenden – Begründung, durch eine Auskunftserteilung aufgrund des für vorläufig vollstreckbaren Urteils unwiederbringliche Nachteile zu erleiden, einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat, ist auch über diesen zu entscheiden. Überdies ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen, wenn das Gericht eine 600 EUR nicht übersteigende Beschwer annimmt (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Keine Sachentscheidung ist erforderlich, wenn der Auskunftsanspruch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und der Kläger deshalb zu einer anderen Stufe übergeht. Dies ist jederzeit möglich, eine Erledigungserklärung ist nicht erforderlich, nach verbreiteter Auffassung nicht einmal zulässig, weil die Kostenentscheidung ohnehin erst im Schlussurteil ergeht.[13]

Falls eine Partei dies im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage[14] beantragt hat (Ziffer II. 3. f aa), stellt das Gericht zugleich mit Rechtskraftwirkung fest, ob der Kläger nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt ist. Über im Wege der objektiven Klagehäufung gestellte weitere Anträge (Ziffer II. 3. c, e): Ermittlung des Werts bestimmter Gegenstände, Zahlung eines Mindestbetrags) darf das Gericht gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann durch Teilurteil entscheiden, wenn über den mit der Stufenklage geltend gemachten weitergehenden Wertermittlungs- bzw. Zahlungsantrag zugleich ein – mit dem Teilurteil zu kombinierendes[15] – Grundurteil ergeht und wenn auch im Übrigen nicht die Gefahr besteht, dass das Teilurteil in Widerspruch zu dem späteren Schlussurteil gerät.[16]

[13] Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 12; aA Musielak/Foerste § 254 ZPO Rn 6, jeweils mwN.
[14] BGH 27.11.1998, V ZR 180/-97, VIZ 1999, 161, 162.
[15] BGH 26.4.1989, IV b ZR48/88, NJW 1989, 2821.
[16] BGH 26.4.1989, IV b ZR48/88, NJW 1989, 2821, 2822.

b) Entscheidung durch Schlussurteil

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder bereits sicher ist, dass kein Pflichtteilsanspruch gegeben ist, weist es die gesamte Klage ab.[17] Nach herrschender, nicht unbedenklicher Ansicht[18] geschieht dasselbe, wenn der Kläger nicht verhandelt und Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Bei Säumnis des Beklagten ergeht dagegen nur ein Teil-Versäumnisurteil zur jeweils anstehenden Stufe.[19]

[18] OLG Stuttgart 21.12.1989, 16 WF 457/89, NJW-RR 1990, 766; Musielak/Foerste § 254 ZPO Rn 5; MüKo-ZPO/Becker-Eberhard § 254 ZPO Rn 28; Zöller/Greger § 254 ZPO Rn 17; BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 25.
[19] BeckOK ZPO/Bacher § 254 ZPO Rn 26.

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