a) Grundsätzliches

Die Möglichkeiten der unterlegenen Partei, gegen die in der Auskunftsstufe ergehende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, richten sich nach den allgemeinen Regeln: Sie kann die Berufung bei dem Berufungsgericht fristgerecht einlegen (§ 519 Abs. 1 ZPO).

Antrag für die Berufung gegen Teilurteil

Namens und in Vollmacht des Beklagten lege ich gegen das Teilurteil vom 5.9.2012, Landgericht Düsseldorf, Az ..., Berufung ein.

b) Wert des Beschwerdegegenstandes

Hat das Gericht durch Teilurteil ausschließlich über den Auskunftsanspruch entschieden, richtet sich die Beschwer der unterlegenen Partei allein nach dem Wert dieses Anspruchs, weil die Entscheidung hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung weder in materielle Rechtskraft erwächst noch innerprozessuale Bindungswirkung hat. Die Beschwer wird für Kläger und Beklagten unterschiedlich bewertet.

Das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung wird idR mit 10–25 % des bei Klageerhebung erwarteten Pflichtteils bemessen.[20]
Bei dem Beklagten ist nach wohl einhelliger Rechtsprechung[21] allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für ihn mit der Auskunftserteilung verbunden ist, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Das führt häufig dazu, dass die Grenze von 600 EUR nicht überschritten wird. Der eigene Zeitaufwand des Beklagten wird mit den relativ niedrigen Sätzen der §§ 2022 JVEG bewertet (bis 17 EUR pro Stunde).[22] Kosten einer Hilfsperson (Rechtsanwalt, Steuerberater) sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Einschaltung unumgänglich (nicht lediglich nützlich) ist, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können.[23] Muss der Auskunftspflichtige seinerseits einen Dritten auf Auskunft in Anspruch nehmen, erhöhen die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gegen ihn allerdings den Wert.[24] Auch bei einer Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses übersteigen die Kosten nicht stets 600 EUR. Der Notar erhält für seine aufwendige Ermittlungstätigkeit gem. § 52 KostO lediglich eine halbe Gebühr, die sich gem. den §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 33 KostO bei einem Aufwand von mehr als 2 Stunden um 10 EUR pro Stunde erhöht. Das noch nicht beschlossene GNotKG sieht eine Erhöhung auf eine Gebühr von 2,0 vor (Nr. 23500 Kostenverzeichnis zu GNotKG-E). Der Geschäftswert richtet sich nur nach dem Gesamtwert der Aktiva, also ohne Abzug der Passiva.[25]

Wenn das erstinstanzliche Gericht nicht über die Zulassung der Berufung entschieden hat, weil es irrtümlich angenommen hat, diese sei wegen Erreichens der erforderlichen Beschwer ohnehin zulässig, muss das Berufungsgericht die Entscheidung nachholen, wenn es den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 600 EUR annimmt.[26] Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO werden bei einer Verurteilung zur Auskunft allerdings nur selten vorliegen.

Ist die Stufenklage vollständig abgewiesen worden oder hat das Gericht zur Auskunftserteilung verurteilt und zugleich die von dem Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass kein Pflichtteilsrecht bestehe, abgewiesen, entspricht die Beschwer den in der Klageschrift geäußerten Vorstellungen des Klägers von der Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils. Ist auf Antrag des Klägers das Bestehen des Pflichtteilsrechts festgestellt worden, ist ein Abzug von 20 % geboten.[27]

[20] 25 %: BGH 9.5.2007, IV ZR 98/06, ZEV 2007, 534.
[21] BGH 13.12.2012, V ZB 149/12, BeckRS 2013, 1092; 26.10.2011, XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790; 10.2.2011, III ZR 338/09, NJW 2011, 926; 16.4.2008, XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036, Tz. 8; BGH 24.11.1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f = NJW 1995, 664.
[22] BGH 10.3.2010, IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891.
[23] BGH 23.3.2011, XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998; zum Kostenansatz: Becker/Horn ZEV 2007, 62.
[25] Teschner ErbR 2012, 194, 206.
[27] Zöller/Greger § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Feststellungsklagen".

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts

Auf die zulässige Berufung prüft das Berufungsgericht grundsätzlich lediglich die Auskunftsverurteilung, die es bestätigt bzw. ganz oder teilweise abändert. Im Berufungsverfahren sind – anders, als es nach verbreiteter Meinung im ersten Rechtszug der Fall ist – auch eine streitige Feststellung der Erledigung[28] sowie eine Entscheidung über die Kosten der Berufung bei übereinstimmender Erledigungserklärung möglich, weil das Berufungsverfahren in diesen Fällen auf andere Weise nicht zum Abschluss gebracht werden kann.

Hat das erstinstanzliche Gericht zur Auskunftserteilung verurteilt, kommt das Berufungsgericht aber zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder dass ein Pflichtteilsanspruch zweifelsfrei ausgeschlossen ist, ist es nach verbreiteter, nicht unbedenklicher Meinung befugt, bereits abschließend über alle Stufen einschließlich des Leistungsantrags zu entscheiden, also die Klage insgesamt abzuweisen.[29] Hat umgekehrt das erstinstanzliche Gericht...

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