a) Grundlagen
Das OLG Köln definiert den Anspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB wie folgt: "Der Wertermittlungsanspruch (...) ist auf die Vorlage von Unterlagen und eines Bewertungsgutachtens gerichtet. Der Verpflichtete muss dem Berechtigten diejenigen Informationen zukommen lassen, die diesen in die Lage versetzen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen, seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Neben dem Anspruch auf Vorlage der relevanten Unterlagen besteht ein Anspruch auf Ausarbeitung und Vorlage eines Bewertungsgutachtens, wenn die dargelegten Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert des Nachlasses ermöglichen. Das Gutachten ist durch einen unparteiischen Sachverständigen zu erstellen."
Dieser Anspruch auf ein Sachverständigengutachten besteht also nur, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich gemachten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände ermöglichen. Das wird bei Grundstücken und Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen meist der Fall sein. Bei dem fraglichen Wert eines Unternehmens kann der Pflichtteilsberechtigte neben einem Wertgutachten die Vorlage von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der zugrundeliegenden Geschäftsbücher und Belege für die zurückliegenden fünf Jahre fordern, die ihn in den Stand setzen, die Ermittlung jener Werte selbst vorzunehmen.
Im Fall einer Veräußerung innerhalb von bis zu 5 Jahren nach dem Erbfall ist auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen, soweit nicht "außergewöhnliche Verhältnisse" vorliegen. Der Wertermittlungsanspruch richtet sich daher in erster Linie auf Auskünfte und Belege zu dem stattgefundenen Veräußerungsgeschäft. Bestehen Anhaltspunkte für "außergewöhnliche Verhältnisse", etwa für eine Änderung der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Erbfall und der Veräußerung, kann daneben die Einholung eines Wertgutachtens verlangt werden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Wertermittlungsantrag in der gleichen Stufe wie den Auskunftsantrag stellen, sofern er den zu bewertenden Gegenstand hinreichend bestimmt bezeichnen kann. Dann hat das Gericht zeitgleich über beide Anträge zu entscheiden.
Die Ergebnisse der Wertermittlung sind für die Leistungsstufe nicht verbindlich. Aus diesem Grund und wegen der pflichtteilsreduzierenden Gutachterkosten sollten die Parteien vergleichsweise versuchen, sich bei einzelnen Gegenständen oder Gruppen wie Hausrat auf Pauschalwerte zu einigen. Die Parteien können auch eine Schiedsgutachtervereinbarung gem. § 317 BGB dahingehend schließen, dass der von dem (gemeinsam zu bestimmenden) Sachverständigen zu ermittelnde Wert für die Zahlungsstufe verbindlich ist. Das OLG Hamm hat eine solche Abrede dem Schriftwechsel der Anwälte über die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage der Bewertung einer Zugewinnausgleichsforderung entnommen. Der klagende Pflichtteilsberechtigte sollte sich wegen der Unverbindlichkeit der Bewertung innerhalb dieser Stufe zwecks Beschleunigung überlegen, ob er nicht sofort unter Berücksichtigung eines Sicherheitsaufschlags zur Leistungsstufe übergeht.
b) Einwände des Beklagten gegen den Wertermittlungsantrag
Der Beklagte kann gegen den Antrag auf Wertermittlung folgende Einwände erheben:
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Bestreiten der Nachlasszugehörigkeit: Der zu bewertende Gegenstand ist weder von dem realen noch von dem fiktiven Nachlass umfasst; die Beweislast hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit trägt der Pflichtteilsberechtigte. |
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Marktübliche Veräußerung: Der Gegenstand ist "bald nach dem Erbfall" verkauft worden und es liegen keine "außergewöhnlichen Umstände" vor. Dann muss der Beklagte zwar den Kaufvertrag, nicht aber ein Sachverständigengutachten vorlegen. |
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Anspruch auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen besteht nur, wenn die dem Pflichtteilsberechtigten zugänglich gemachten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert der Nachlassgegenstände ermöglichen, also vor allem bei Immobilien und Unternehmen. |
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Verstoß gegen § 242 BGB, wenn die Kosten der Bewertung unverhältnismäßig zu dem Wert der zu bewertenden Gegenstände sind. |
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Erhebung der Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB (zudem Aufnahme des Erbenvorbehalts nach § 780 ... |