Wenn die Auskunft und/oder die Wertermittlung ergeben hat, dass kein Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, tritt zwar keine Erledigung ein. Der Kläger kann aber zu einer Klage auf Feststellung der materiellrechtlichen Kostentragungspflicht des Beklagten übergehen (§§ 280, 286 Abs. 1 BGB), die Erfolg hat, wenn der Beklagte sich mit der Auskunftserteilung in Verzug befunden hat.[48] Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens richtet sich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers, auch wenn diese sich später als überhöht herausstellen.[49] Jedoch darf die Wertangabe dabei nicht willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt sein.[50]

Klageänderung bei steckengebliebener Stufenklage

In der Sache (…) beantrage ich nach erfolgter Auskunftserteilung durch den Beklagten im Wege der Klageänderung, dass festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Prozesskosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen.

Hat der Beklagte, nachdem er zur Auskunft und Wertermittlung verurteilt wurde, an den Kläger gezahlt und erklären beide den Rechtsstreit für erledigt, sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen (§§ 91, 91 a BGB); der Kläger hat einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB.[51]

[48] BGH 5.5.1994, III ZR 98/93, NJW 1994, 2895; OLG Saarbrücken 26.4.2012, 5 W 52/12, ZErb 2012, 213, 215 (bei Erledigung durch Vergleich); 31.8.2010, 5 W 205/10-77, 5 W 205/10, BeckRS 2010, 28581; Damrau/Riedel § 2303 BGB Rn 43; Teschner ErbR 2012, 194, 198, 201.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?