Hat das Gericht durch Teilurteil ausschließlich über den Auskunftsanspruch entschieden, richtet sich die Beschwer der unterlegenen Partei allein nach dem Wert dieses Anspruchs, weil die Entscheidung hinsichtlich der Pflichtteilsberechtigung weder in materielle Rechtskraft erwächst noch innerprozessuale Bindungswirkung hat. Die Beschwer wird für Kläger und Beklagten unterschiedlich bewertet.
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Das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung wird idR mit 10–25 % des bei Klageerhebung erwarteten Pflichtteils bemessen. |
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Bei dem Beklagten ist nach wohl einhelliger Rechtsprechung allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der für ihn mit der Auskunftserteilung verbunden ist, es sei denn, es bestünde ausnahmsweise ein besonderes Geheimhaltungsinteresse. Das führt häufig dazu, dass die Grenze von 600 EUR nicht überschritten wird. Der eigene Zeitaufwand des Beklagten wird mit den relativ niedrigen Sätzen der §§ 20–22 JVEG bewertet (bis 17 EUR pro Stunde). Kosten einer Hilfsperson (Rechtsanwalt, Steuerberater) sind nur zu berücksichtigen, wenn ihre Einschaltung unumgänglich (nicht lediglich nützlich) ist, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können. Muss der Auskunftspflichtige seinerseits einen Dritten auf Auskunft in Anspruch nehmen, erhöhen die voraussichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gegen ihn allerdings den Wert. Auch bei einer Verurteilung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses übersteigen die Kosten nicht stets 600 EUR. Der Notar erhält für seine aufwendige Ermittlungstätigkeit gem. § 52 KostO lediglich eine halbe Gebühr, die sich gem. den §§ 52 Abs. 1 Satz 3, 33 KostO bei einem Aufwand von mehr als 2 Stunden um 10 EUR pro Stunde erhöht. Das noch nicht beschlossene GNotKG sieht eine Erhöhung auf eine Gebühr von 2,0 vor (Nr. 23500 Kostenverzeichnis zu GNotKG-E). Der Geschäftswert richtet sich nur nach dem Gesamtwert der Aktiva, also ohne Abzug der Passiva. |
Wenn das erstinstanzliche Gericht nicht über die Zulassung der Berufung entschieden hat, weil es irrtümlich angenommen hat, diese sei wegen Erreichens der erforderlichen Beschwer ohnehin zulässig, muss das Berufungsgericht die Entscheidung nachholen, wenn es den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht über 600 EUR annimmt. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO werden bei einer Verurteilung zur Auskunft allerdings nur selten vorliegen.
Ist die Stufenklage vollständig abgewiesen worden oder hat das Gericht zur Auskunftserteilung verurteilt und zugleich die von dem Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass kein Pflichtteilsrecht bestehe, abgewiesen, entspricht die Beschwer den in der Klageschrift geäußerten Vorstellungen des Klägers von der Höhe des ihm zustehenden Pflichtteils. Ist auf Antrag des Klägers das Bestehen des Pflichtteilsrechts festgestellt worden, ist ein Abzug von 20 % geboten.