Die Optionen des Klägers und des Beklagten nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Wertermittlungsantrag entsprechen denen der Auskunftsstufe.

Rechtsmittel: Wird der Beklagte nicht lediglich zur Vorlage bestimmter Unterlagen, sondern zur Einholung eines Gutachtens verurteilt, wird seine Beschwer in aller Regel 600 EUR übersteigen, sodass die Einlegung der Berufung möglich ist.
Zwangsvollstreckung: Die Vollstreckung erfolgt meist nach § 888 ZPO, weil die Wertermittlung wegen der durchweg erforderlichen Mitwirkung des Erben keine vertretbare Handlung darstellt.[81] Anderenfalls kommt auch die Vollstreckung nach § 887 ZPO in Betracht.[82] Wenn mit Gutachterkosten von mehr als 1.250 EUR zu rechnen ist, liegt kein Fall des § 708 Nr. 11 ZPO vor, sondern ist gem. § 709 ZPO eine Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung möglich. Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde.
[81] Vgl. OLG Düsseldorf 25.8.2008, I-7 W 100/07, 7 W 100/07, ZErb 2009, 41; Palandt/Weidlich § 2314 BGB Rn 20; zu den einzelnen Fallgestaltungen Schneider ZEV 2011, 353.
[82] So Schneider ZEV 2011, 353, 355 und OLG Hamm 26.1.2010, 25 W 10/10, ZEV 2011, 383, 384.

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