1. Die erstinstanzliche Entscheidung
Das Gericht wird häufig versuchen – ggf. mithilfe einer Mediation, § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO – eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat es nach streitiger Verhandlung über den Auskunftsantrag zu entscheiden.
a) Entscheidung durch Teilurteil
Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch Teilurteil, das den Auskunftsantrag abweist oder – ggf. unter Teilabweisung eines zu weit gefassten Antrags – zur Auskunftserteilung verurteilt. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Wird der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, ist das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei gem. den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO eine vorherige Sicherheitsleistung nur anzuordnen ist, wenn die Kosten und der Aufwand der Auskunftserteilung über 1.250 EUR liegen. Wenn der Beklagte mit der – selten erfolgversprechenden – Begründung, durch eine Auskunftserteilung aufgrund des für vorläufig vollstreckbaren Urteils unwiederbringliche Nachteile zu erleiden, einen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat, ist auch über diesen zu entscheiden. Überdies ist eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu treffen, wenn das Gericht eine 600 EUR nicht übersteigende Beschwer annimmt (§ 511 Abs. 4 ZPO).
Keine Sachentscheidung ist erforderlich, wenn der Auskunftsanspruch während des laufenden Rechtsstreits erfüllt wird und der Kläger deshalb zu einer anderen Stufe übergeht. Dies ist jederzeit möglich, eine Erledigungserklärung ist nicht erforderlich, nach verbreiteter Auffassung nicht einmal zulässig, weil die Kostenentscheidung ohnehin erst im Schlussurteil ergeht.
Falls eine Partei dies im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage beantragt hat (Ziffer II. 3. f aa), stellt das Gericht zugleich mit Rechtskraftwirkung fest, ob der Kläger nach dem Erblasser pflichtteilsberechtigt ist. Über im Wege der objektiven Klagehäufung gestellte weitere Anträge (Ziffer II. 3. c, e): Ermittlung des Werts bestimmter Gegenstände, Zahlung eines Mindestbetrags) darf das Gericht gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann durch Teilurteil entscheiden, wenn über den mit der Stufenklage geltend gemachten weitergehenden Wertermittlungs- bzw. Zahlungsantrag zugleich ein – mit dem Teilurteil zu kombinierendes – Grundurteil ergeht und wenn auch im Übrigen nicht die Gefahr besteht, dass das Teilurteil in Widerspruch zu dem späteren Schlussurteil gerät.
b) Entscheidung durch Schlussurteil
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass kein Pflichtteilsrecht besteht oder bereits sicher ist, dass kein Pflichtteilsanspruch gegeben ist, weist es die gesamte Klage ab. Nach herrschender, nicht unbedenklicher Ansicht geschieht dasselbe, wenn der Kläger nicht verhandelt und Versäumnisurteil gegen ihn ergeht. Bei Säumnis des Beklagten ergeht dagegen nur ein Teil-Versäumnisurteil zur jeweils anstehenden Stufe.
2. Möglichkeiten der Parteien nach gerichtlicher Entscheidung
Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Auskunftsstufe stehen den Parteien verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Aus Klägersicht stellen sich nach einem (Teil-)Urteil über den Auskunftsantrag folgende Optionen:
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Ist der Auskunftsanspruch durch Teilurteil abgewiesen, kommt die Einlegung der Berufung in Betracht. Zweckmäßiger können durchaus die Hinnahme und der Übergang in die nächste Stufe bzw. direkt in die Leistungsstufe sein. |
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Bei Verurteilung des Beklagten sollte dieser von dem Kläger zur Auskunftserteilung unter Fristsetzung aufgefordert werden. |
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Erteilt der Beklagte die nach dem Teilurteil erkannten Auskünfte nicht, kann der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten (Ziffer IV. 4). |
Der Beklagte kann wie folgt reagieren:
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Erfüllung der Auskunftsverpflichtung, ggf. kurzfristige Auftragserteilung an einen Notar. |
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Der Beklagte kann Berufung gegen das Teilurteil einlegen (siehe Ziffer III. 3. a). |
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Ist gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet worden, kann er ggf. die Erfüllung und ausnahmsweise Unmöglichkeit bzw. Treuwidrigkeit einwenden. |
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Beschwerdemöglichkeit bei Zwangsmittelfestsetzung. |
3. Rechtsmittel
a) Grundsätzliches
Die Möglichkeiten der unterlegenen Partei, gegen die in der Auskunftsstufe ergehende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, richten sich nach den allgemeinen Regeln: Sie kann die Berufung bei dem Berufungsgericht fristgerecht einlegen (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Antrag für die Berufung gegen Teilurteil
Namens und in Vollmacht des Beklagten lege ich gegen das Teilurteil vom 5.9.2012, Landgericht Düsseldorf, Az ..., Berufung ein.
b) Wert des Beschwerdegegenstandes
Hat das Gericht durch Teilurteil ausschließlich über den Auskunftsanspruch en...