Im Rahmen der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO fällt das gemeinschaftliche Testament nicht unter den Begriff des Erbvertrags. Insoweit müsste im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments hinsichtlich jeden Erblassers mit Rücksicht auf die materielle Wirksamkeit auf Art. 24 EuErbVO abzustellen sein.[17] Art 25 EuErbVO käme hingegen nicht in Betracht, weil er sich ausdrücklich nur auf Erbverträge bezieht. Art. 3 Abs. 1 lit. b) EuErbVO umfasst zwar Vereinbarungen aufgrund gegenseitiger Testamente. Damit könnten zumindest die wechselbezüglichen Einsetzungen (Art. 605 ZGB) gemeint sein. Dennoch sollte aufgrund dieser Regelungslücke in der Verordnung auf den Erbvertrag zurückgegriffen werden, um Rechtsunsicherheiten vorzubeugen.[18]

[17] DNotI – Report 15/2012, 121 (122).
[18] Odersky, Notar 1/2013, 3 (8).

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