Die Entscheidungen des Notars hinsichtlich der Erstellung des Zeugnisses können von jeder Person, die auch antragsberechtigt wäre, angefochten werden, Art. 72 Abs. 1 EuErbVO. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach Art. 72 Abs. 1 S. 3 EuErbVO. In einer entsprechenden Mitteilung gegenüber der Kommission nach Art. 78 EuErbVO wurde erneut das Bezirks- bzw. Stadtgericht (Rajona [Pilsēta] tiesa) als zuständige Behörde angegeben. Überdies wurde ein Verfahren bestimmt, nach dem das Zeugnis vor Gericht mit dem Antrag angefochten werden kann, die in dem Zeugnis genannten Tatsachen für nichtig zu erklären. Sind zivilrechtliche Ansprüche verletzt, können prozessfähige Personen im Rahmen dieses Verfahrens die entsprechenden Ansprüche geltend machen. Voraussetzung ist, dass dem Gericht ein schriftlicher Antrag in so vielen Ausfertigungen zugeht, wie es Antragsgegner und Dritte gibt. Der Antrag muss den Sachverhalt enthalten, auf den die Ansprüche gestützt werden. Außerdem müssen Belege über die Entrichtung von staatlichen Gebühren und sonstigen Gerichtsgebühren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt werden.

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