Aus praktischen Gründen erscheint es für den Erblasser die beste Möglichkeit, im Rahmen eines öffentlichen Testaments eine eindeutige Erklärung seiner Rechtswahl abzugeben. Nur so kann auch tatsächlich sichergestellt werden, dass nicht irrtümlicherweise eine konkludente Rechtswahl angenommen wird.[10] Wird ein Privattestament gewählt, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen. Es ist zu bedenken, dass im Fall eines nicht selbst geschriebenen Testaments möglicherweise die Zeugen angehört werden müssen, um die Gültigkeit bezeugen zu können. Diese müssten dann möglicherweise zum Gericht des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers vorgeladen und dort angehört werden.

[10] DNotI – Report 15/2012, 121 (122).

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