Dem Erblasser wird in Kapitel III der Verordnung die Möglichkeit eingeräumt, eine Rechtswahl hinsichtlich seines künftigen Nachlasses zu treffen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der EuErbVO kann jede Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Gewählt werden kann daher nur das Heimatrecht. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO bestimmt, dass die Wahl des Erbstatuts ausdrücklich in einer Erklärung von Todes wegen erfolgen oder sich zumindest konkludent aus den Bestimmungen der Verfügung ergeben soll. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO können solche Verfügungen von Todes wegen in Form eines Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments oder durch Erbvertrag vorgenommen werden.
1. Testament
Das lettische Recht kennt zwei Testamentsformen. Es besteht die Möglichkeit, ein Privattestament (Privāts testaments) oder ein öffentliches Testament (Publisks testaments) zu errichten.
a) Privattestament
Ein Privattestament wird allerdings nur dann als gültig angesehen, wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser es errichtet hat und es seinem tatsächlichen letzten Willen entspricht, Art. 445 ZGB. Für den Fall, dass der Erblasser das ganze Testament nicht selbst ge- und unterschrieben hat, müssen bei der Errichtung mindestens zwei glaubwürdige Zeugen anwesend sein, Art 446, 451 ZGB.
b) Öffentliches Testament
Wird das Testament bei einem Notar oder einem lettischen Gemeindegericht in Form einer notariellen Urkunde errichtet, handelt es sich um ein öffentliches Testament, Art. 433 bis 444 ZGB. Es wird anschließend bei der Stelle aufbewahrt, die es auch errichtet hat. Wird ein öffentliches Testament auf Nachfrage an den Erblasser herausgegeben, verliert es den Status eines öffentlichen Testaments, Art. 441 ZGB. Allerdings bleibt es weiterhin gültig und wird fortan als Privattestament behandelt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für dessen formgültige Errichtung beachtet wurden, Art. 442, 444 ZGB.
c) Stellungnahme
Aus praktischen Gründen erscheint es für den Erblasser die beste Möglichkeit, im Rahmen eines öffentlichen Testaments eine eindeutige Erklärung seiner Rechtswahl abzugeben. Nur so kann auch tatsächlich sichergestellt werden, dass nicht irrtümlicherweise eine konkludente Rechtswahl angenommen wird. Wird ein Privattestament gewählt, kann es zu Beweisschwierigkeiten kommen. Es ist zu bedenken, dass im Fall eines nicht selbst geschriebenen Testaments möglicherweise die Zeugen angehört werden müssen, um die Gültigkeit bezeugen zu können. Diese müssten dann möglicherweise zum Gericht des Mitgliedstaates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers vorgeladen und dort angehört werden.
2. Erbvertrag
Im lettischen Recht ist auch die Möglichkeit geregelt, Erbverträge zu schließen (Art. 639 bis 654 ZGB). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass hinsichtlich einer Rechtswahl in Bezug auf das anwendbare Recht jeder Erblasser, der an dem Erbvertrag mitwirkt, die Anforderungen des Art. 22 EuErbVO individuell einhalten muss.
3. Gemeinschaftliches Testament
Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO nennt auch das gemeinschaftliche Testament als eine zulässige Form einer Verfügung von Todes wegen, mit der eine gültige Rechtswahl getroffen werden kann. Das gemeinschaftliche Testament wird in Lettland gemäß den Vorschriften der Art. 604 bis 612 ZGB errichtet. In diesem Fall bestimmen sich mindestens zwei Personen durch einen gemeinsamen Akt zu gegenseitigen Erben, Art 604 ZBG. Es ist auch denkbar, dass sich die Ehepartner mit wechselbezüglichen Verfügungen bedenken, Art. 605 ZGB.