II. Zweifelhaft ist bereits, ob die Berufung der Klägerin nicht teilweise hinsichtlich des Schlussurteils des Landgerichts vom 7.6.2013 iVm Ziffer 2. des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 10.2.2011 unzulässig ist. (...)
Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Berufung der Klägerin ohnehin vollen Umfangs nicht begründet ist.
Zu Recht hat das Landgericht auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass zum einen die Mutter der Parteien, H. H. G., aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute vom 27.11.2001 Alleinerbin ihres am 21.2.2002 verstorbenen Ehemannes, A. H. C. G., geworden ist und weiterhin die Beklagten aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments ihrer Eltern vom 27.11.2001 und des Testamentes ihrer Mutter vom 27.12.2004 Erben ihrer Mutter, H. H. G., geworden sind.
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute G. vom 27.11.2001 wirksam errichtet worden ist.
a) Es ist davon auszugehen, dass die Eheleute ihr gemeinschaftliches Testament am 27.11.2001 errichtet haben.
Die Unterschrift des Ehemannes befindet sich unter der Datumsangabe und der Unterschrift der Ehefrau, sie deckt somit auch diese Datumsangabe ab.
Enthält ein Testament eine von der Unterschrift gedeckte Zeitangabe, so besteht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Angabe (BayObLG, Beschl. v. 13.1.2005 – 1Z BR 078/04 – nach juris; BayObLG FamRZ 2001, 1329 f).
Der Testierwille, auch des Ehemannes, ergibt sich aus dem gemeinschaftlichen Testament. Denn dieses Schriftstück ist überschrieben mit "Gemeinschaftliches Testament", und der letzte Satz vor der Orts- und Datumsangabe sowie der Unterschiften beider Eheleute lautet "Dieses Testament wurde von mir, der Ehefrau, eigenhändig geschrieben und von uns beiden unterschrieben". Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass beide Eheleute, somit insbesondere auch der Vater der Parteien, mit diesem Schriftstück letztwillige Verfügungen haben treffen wollen.
Hinzu kommt, dass die Errichtung dieses Schriftstücks als gemeinschaftliches Testament der Eheleute erfolgte, nach einer vorangegangenen, sich über einen langen Zeitraum hinziehenden juristischen Beratung, entsprechend dem den Eheleuten unterbreiteten Vorschlag.
Das Landgericht hat des Weiteren zu Recht davon abgesehen, dem Antrag der Klägerin folgend die Beklagte zu 3. zur Frage eines Testierwillens ihres Vaters am 27.11.2001 als Partei zu vernehmen. Die Beklagte zu 3. ist auch nicht vom Senat als Partei zu vernehmen.
Im Schriftsatz vom 15.4.2013 hat die Klägerin auf Seite 3 ausgeführt:
"Vorbehaltlich weiteren Vortrages ergibt sich bereits aus den obigen Darlegungen, dass der Testierwille substantiiert bestritten wird...die widerklagenden Beklagten sind darüber hinaus auch wegen ihrer sekundären Darlegungslast zur Aufklärung verpflichtet, da auf ihrer Seite die beklagte Frau H. H. bei Errichtung des Testamentes anwesend gewesen sein will. "
Bereits die Widersprüchlichkeit der Aussagen vor dem Nachlassgericht lässt eine erneute Beweiserhebung unerlässlich erscheinen…. Es wird deshalb ausdrücklich beantragt, folgenden Beweisbeschluss zu erlassen: Die Beklagte H. H. soll im Rahmen eines Ortstermins dazu vernommen werden, was sie bei der Testamentserrichtung - angeblich am 27.11.2001 - beobachtet hatte, um festzustellen, ob die Errichtung stattgefunden hat, wie im Einzelnen der Ablauf gewesen sein soll und ob dabei ein Testierwille des Erblassers feststellbar war.“
In diesem Vorbringen liegt weder ein zulässiger Beweisantritt dafür, dass der Vater der Parteien bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nicht hat lesen können, noch dafür, keinen Testierwillen gehabt zu haben. Die Klägerin hat keine Tatsachenbehauptung unter Beweis der Parteivernehmung der Beklagten zu 3. gestellt, vielmehr hat sie eine unzulässige Sachverhaltsausforschung hinsichtlich der Umstände der Testamentserrichtung gewollt und will sie auch weiterhin.
b) Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht eigenhändig errichten, wer das Geschriebene nicht zu lesen vermag. Lesefähigkeit bedeutet, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung imstande sein muss, das Geschriebene zu lesen und den Sinn zu erfassen. Die Lesefähigkeit ist mithin eine in der Person des Erblassers zu erfüllende Voraussetzung für eigenhändiges Testieren. Die Beweislast obliegt dabei demjenigen, der sich auf die mangelnde Lesefähigkeit beruft ( vgl. OLGR Düsseldorf 2000, 240–245 nach juris; Staudinger/Otte (2012) Rn 149 zu § 2247 BGB). Bei der Lesefähigkeit des Testierenden handelt es sich nicht um eine Frage der Formgültigkeit des Testaments, für welche die Beweislast demjenigen obliegt, der Rechte aus dem Testament herleitet. Vielmehr geht es um eine Voraussetzung, die der Testierende in seiner Person erfüllen muss, wenn er mit rechtlicher Wirksamkeit eigenhändig testieren will. Das rechtfertigt es, ebenso wie im Fall der behaupteten Testierunfähigkeit, die Beweislast demjenigen aufzuerlegen, der sich auf ...