I. Die Beklagten begehren im Wege einer Widerklage die Feststellung einerseits der Alleinerbenstellung ihrer Mutter H. G. nach ihrem vorverstorbenen Vater A. G. sowie ihrer eigenen Erbenstellung nach ihrer nachverstorbenen Mutter. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 7.6.2013, auf das hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Widerklage stattgegeben.
Zum Sachverhalt ist folgendes zu ergänzen bzw. gegenüber dem Tatbestand des Teil-Urteils des Landgerichts vom 7.4.2008 klarzustellen: Die Eheleute G. errichteten am 20.12.1990 ein gemeinschaftliches notarielles Testament (...) mit u. a. folgendem Inhalt:
Zitat
"§ 1 "
Wir setzen uns gegenseitig mit der Maßgabe zu Erben ein, daß der Überlebende von uns der alleinige Erbe des Zuerstversterbenden ist.
Der Überlebende ist berechtigt, über unser gesamtes Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen auf das freieste zu verfügen. Dies bezieht sich auf das hoffreie Vermögen.
§ 2
Sollte der Überlebende von seinem Recht, erneut zu testieren, keinen Gebrauch machen, so sollen Erben des hoffreien Vermögens was nach dem Tode des Zuletztversterbenden noch vorhanden ist, sein unsere Töchter, nämlich:
(...)
je zu ¼ des Nachlasses.
Ersatzerben unserer Töchter sind jeweils deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen.
§ 3
Ich, A. G., behalte mir bezüglich des mir gehörenden Hofes die Bestimmung des Hoferben vor.“
Gemäß dem Testamentsentwurf der Sozietät (...) in einem Schreiben vom 24.10.2001 (...) errichteten die Eheleute G. am 27.11.2001 ein von der Ehefrau geschriebenes und von beiden Eheleuten unterzeichnetes privatschriftliches Testament (...), in dem unter anderem der Ehemann seine Ehefrau als alleinige Vollerbin einsetzte. Weiterhin wandte er den drei Beklagten sein gesamtes Grundvermögen in der G. Straße, Hamburg als Vermächtnis und der Klägerin sowie deren Sohn P. L. ein Barvermächtnis in Höhe von jeweils 700.000 DM zu, wobei letzteres aus dem Vermächtnis der drei anderen Töchter zu erbringen sein sollte. Die Ehefrau setzte die drei Beklagten als ihre "alleinigen und sofortigen Erben" ein und wandte dem Erblasser ihren Anteil am Hausrat sowie ihr sonstiges bewegliches Vermögen einschließlich der Wertpapiere und Bankguthaben zu.
Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete H. G. am 27.12.2004 ein notarielles Testament (...), mit dem sie in Wiederholung ihrer Erbeinsetzung in dem Testament vom 27.11.2001 die Beklagten zu ihren Erben zu gleichen Teilen einsetzte.
Die Klägerin trägt vor: Es sei nicht bewiesen, dass der Erblasser am 27.11.2001 das gemeinschaftliche Testament unterschrieben habe. Dieses könne auch ab September 2001 der Fall gewesen sein. Damit stehe nicht fest, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Unterschrift testierfähig gewesen sei, § 2247 Abs. 5 BGB, den Zeitpunkt der Testamentserrichtung und die Testierfähigkeit des Erblassers an diesem Tag hätten die Beklagten zu beweisen.
Das Landgericht habe versäumt, ihrem Beweisantritt zum fehlenden Testierwillen nachzugehen. Der Erblasser sei über drei Tage von seiner Ehefrau bearbeitet worden mit einem fix und fertig vorbereiteten Testamentsentwurf. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 3 wie beantragt gehört werden müssen, was erneut beantragt werde.
Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme falsch gewürdigt. Nach der Aussage der Zeugin R. sei das Defizit hinsichtlich der Lese- und Verständnisfähigkeit des Ehemannes belegt. Das Landgericht gehe von den Aussagen der Zeugin K. aus, die nicht stimmten; auch die Aussage des Zeugen N. sei fehlerhaft gewürdigt worden. (...)