Zu prüfen bleibt, ob einer Vererblichkeit digitaler Inhalte, Zugangsrechte oder Rechtsbeziehungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Erblassers entgegenstehen kann. Der verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG verankerte Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet grundsätzlich mit dem Tod des Rechtsinhabers.[25] Allerdings ist allgemein anerkannt, dass das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch über dessen Tod hinaus in gewissem Umfang schutzwürdig und -bedürftig bleibt. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung hinsichtlich der staatlichen Schutzpflichten zur Wahrung der Menschenwürde des Verstorbenen zwischen zwei Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts: Die ideelle Seite des Persönlichkeitsrechts kann im Falle ihrer Verletzung allein durch Abwehransprüche geschützt werden,[26] die von den nächsten Angehörigen oder einem persönlich Berechtigten wahrzunehmen sind.[27] Als höchstpersönliches Recht ist das im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB anerkannte allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig nicht vererbbar und wird kein Bestandteil der Erbschaft. Um dem hohen Rang des Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden praktischen Schutzbedürfnis ausreichend Rechnung zu tragen, lässt die Rechtsprechung zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsansprüche gegen den Verletzer des Persönlichkeitsbildes eines Verstorbenen zu.[28] Auch die vermögensrechtliche Seite des Persönlichkeitsrechts bleibt über den Tod hinaus vermögensrechtlich geschützt.[29] Liegt eine Verletzung der vermögenswerten Teile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers vor, so sind sogar Schadensersatzansprüche denkbar, gerichtet auf den Ausgleich der durch die unbefugte kommerzielle Nutzung der Person entstehenden Schäden.[30] Allein sie gehen im Erbfall auf den Erben über, da die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts derart eng mit der Person des Verstorbenen verbunden sind, dass ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger nicht möglich erscheint.[31] Die Rechtsprechung hat ferner die Vererblichkeit eines Entschädigungsanspruchs des Erblassers wegen der noch zu Lebzeiten erfolgten Verletzung seiner ideellen Persönlichkeitsrechte abgelehnt, denn der Genugtuungsfunktion eines Geldentschädigungsanspruchs wegen lebzeitiger Verletzung des Persönlichkeitsbildes kommt nach dem Tode des Betroffenen keinerlei Bedeutung mehr zu.[32] Wollen Erben also einen Geldentschädigungsanspruch geltend machen, so haben sie darzulegen, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Erblassers so schwerwiegend war, dass zugleich ihre eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind.[33] Den Anspruch des Erblassers hingegen können die Erben nicht geltend machen, da dieser nur dem Rechtsträger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Lebzeiten zustand.[34]

Der BGH entwickelte die Differenzierung zwischen ideellen und vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts anhand von Konstellationen, in denen die Persönlichkeit des Verstorbenen kommerziell ausgenutzt wurde.[35] Die Besonderheit lag stets darin, dass es sich um bekannte, prominente Personen handelte, deren Namen einen gewissen lebzeitigen Vermarktungswert aufwiesen, der auch nach ihrem Tod weiterhin (werbemäßig) nutzbar war.[36] Üblicherweise wird ein Verstorbener allerdings keinen derartigen, an seine Person gebundenen kommerziellen Persönlichkeitswert hinterlassen. Dies hat zur Folge, dass es in den meisten Konstellationen an vermögensrechtlichen Bestandteilen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlen dürfte, die in den Nachlass fallen.

Zu dem ideellen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat sich der BGH aber nur sehr zurückhaltend geäußert. So hat er sowohl im Fall Marlene Dietrich als auch im Klaus-Kinski-Fall allein den speziellen Umstand des kommerziellen Marktwerts einer Person im Blick gehabt. Seine Rechtsprechung enthält folglich keine grundsätzliche Aussage zum postmortalen Persönlichkeitsschutz, sondern hat regelmäßig die streitgegenständliche Sonderkonstellation des marktgängigen und damit vermögensrelevanten Persönlichkeitswerts behandelt. In der Literatur wird daher festgestellt, genau genommen habe die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Aspekte einer Persönlichkeit mit der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nichts zu tun.[37]

[25] BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645, 1647; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG NJW 2006, 3409; Di Fabio, in Maunz/Dürig, GG, Stand September 2015, Art. 2 Rn 226.
[26] BGHZ 169, 193 = NJW 2007, 684 m. Anm. Wanckel – Klaus Kinski; Spindler/ Schuster/Mann (Fn 4), § 823 BGB Rn 11; dazu eingehend auch Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, 2004, S. 166 ff; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener, 2003, S. 81.
[27] Maunz/Dürig/Di Fabio (Fn 25), Art. 2 Rn 226; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner (Fn 3), 4. Teil, 1. Kap. Rn 17; Wunderlin/Bielajew, IPRB 2014, 223, 224.
[28] Nach BGHZ 15, ...

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