Das TMG gilt für alle Telemedien, also für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach dem TKG sind und zwar für sämtliche Anbieter unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird oder nicht (§ 1 Abs. 1 TMG). Der vierte Abschnitt des TMG erfasst dabei alle personenbezogenen Daten, die "zur Bereitstellung von Telemedien" erhoben werden, vgl. § 12 Abs. 1 TMG, also insbesondere E-Mail-Adressen, Passwörter und Zugangsdaten in Form von Benutzernamen, die einen konkreten Personenbezug ermöglichen, sowie Bestands- und Nutzungsdaten, vgl. §§ 14, 15 TMG. Solche personenbezogenen Daten werden erhoben, um eine Interaktion mit dem Anbieter des Telemediums zu ermöglichen. Geregelt werden die Erhebung und Verwendung zur Begründung, Ausgestaltung und Änderung des Nutzungsvertrags sowie zu Abrechnungszwecken, ebenso wie Fragen der Weitervermittlung von Daten an andere Diensteanbieter und die Erstellung von Nutzerprofilen. Das TMG trifft zum Umgang mit solchen personenbezogenen Daten zu rein familiären bzw. rein privaten Zwecken keine Aussage. Die Bereichsausnahmen des § 11 Abs. 1 TMG erfassen lediglich die Sphäre eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sowie die Steuerung von Arbeits- und Geschäftsprozessen. Außerhalb dieser Ausschlusstatbestände soll das TMG immer anwendbar sein. Zwar ist gem. § 12 Abs. 3 TMG das BDSG ergänzend anzuwenden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass unter Rückgriff auf § 27 Abs. 1 S. 2 BDSG das TMG im familiären bzw. rein privaten Bereich nicht gelten soll, vgl. auch § 12 Abs. 3 TMG. Es bleibt daher beim Grundsatz des § 12 Abs. 1 TMG, wonach eine Verwendung von zur Bereitstellung eines Telemediums erhobenen personenbezogenen Daten nur dann zulässig ist, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich auf Telemedien bezieht, dies zulässt. Der Übergang eines Accounts auf den Erben iS einer Zugänglichmachung fällt somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des speziellen Datenschutzrechts des TMG, vgl. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG.
Dennoch sind Zweifel hinsichtlich der Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TMG anzumelden. Ein Anbieter, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält, darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit es ihm gesetzlich gestattet ist oder aber der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 Abs. 1 TMG). Wenn aber der Erbe gem. § 1922 BGB in die Rechtsposition des Erblassers gegenüber dem Provider einrückt, dann wird er zum Nutzer iS des TMG. Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, die am Vertrag unbeteiligt sind, steht somit nicht in Rede. Ferner kann argumentiert werden, dass eine Einwilligung immer schon dann vorliegt, wenn der Erblasser die erbrechtliche Übertragung seines Accounts nicht ausgeschlossen hat. Der Provider steht dem Erben somit genauso in der Pflicht zur Auskunftserteilung, wie er auch seinem Vertragspartner, dem Erblasser, auskunftspflichtig gewesen ist. Einer Herausgabe der Zugangsdaten zum Account oder auch schlicht der von dem Erben beantragten Löschung eines solchen steht das Datenschutzrecht des TMG auch ausweislich § 13 Abs. 8 iVm § 34 BDSG nicht entgegen.