Zwar nutzen Menschen immer häufiger die Angebote im Internet, leben gewissermaßen online. Gleichwohl kümmern sie sich kaum darum, was mit ihren digitalen Spuren und Hinterlassenschaften nach ihrem Tod geschehen soll. Zu Lebzeiten versäumte Vorkehrungen für das digitale Erbe bereiten den Hinterbliebenen – Erben wie Angehörigen gleichermaßen – ebenso erhebliche Schwierigkeiten, wie die vielfach ungeklärte Rechtslage in Deutschland.
§ 1922 Abs. 1 BGB kennt keine Ausnahmeregel für sog. digitale Rechte oder Vermögensbestandteile; ein "digitaler Nachlass", der rechtlich gesondert zu betrachten wäre, existiert rechtlich nicht. Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur geht daher zu Recht davon aus, dass Rechte und Pflichten des Erblassers aus der digitalen Welt grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben übergehen. Die Rechtsnachfolge richtet sich auch bezüglich dieser Nachlassbestandteile grundsätzlich nach den erbrechtlichen Vorschriften. Wenn es um (Zugangs-)Daten geht, spielt es im Grundsatz keine Rolle, ob diese privater Natur sind oder nicht. Weder aus dem Erbrecht noch aus der Rechtsprechung zum postmortalen Persönlichkeitsschutz ist eine Differenzierung zwischen geschäftlichen und privaten Vermögensbestandteilen bekannt.
Eine belastbare Aussage zur Vererbbarkeit von digitalen Hinterlassenschaften ist damit aber nicht getroffen. Es lässt sich im Gegenteil der für den Erben unbefriedigende Befund festhalten, dass zwar die meisten Bestandteile des digitalen Wirkens des Erblassers in den Nachlass fallen können und damit auch ihm als Rechtsnachfolger rechtlich zugeordnet werden dürften. Aktuell ist aber die Übertragung der Vertragspositionen des Erblassers im Wege des Erbrechts durch die AGB der Provider zum Teil erheblich eingeschränkt, wenn nicht in einigen Fällen sogar ausgeschlossen. Was somit zum vererbbaren, digitalen Vermögen zählt, bestimmt sich in der gegenwärtigen Situation häufig nach dem Inhalt der schuldrechtlichen Beziehung des Erblassers. Auch die Reichweite des Datenschutzes sowie des Fernmeldegeheimnisses ist derzeit noch nicht hinreichend sicher ausgelotet.
Es herrscht somit allerorten Rechtsunsicherheit vor, was Erben, Erbrechtsberatern aber auch Gerichten in Zukunft erhebliche Schwierigkeiten bereiten dürfte. Rechtsprechung ist derzeit kaum vorhanden; der Gesetzgeber wartet offensichtlich erst einmal ab. Die Auseinandersetzung mit den zahlreichen aufgeworfenen Rechtsfragen steht, trotz einiger Veröffentlichungen, somit erst am Anfang.