Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsanspruch schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte nicht Erbin des Erblassers sei. Sie habe ihre Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalls, sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 VermG erhalten. Ebenso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften rechtfertigen. Zwar führe dies dazu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 S. 1 VermG eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines Eigentumsrechts, könne für das Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sie durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im Berufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begründet wurde. Zwar muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger angeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 519 Rn 30 a). Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden (Zöller, aaO). Ist – wie hier – eine Partei bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsurteils verstorben und war dies den mit der Revisionseinlegung betrauten Prozessbevollmächtigten zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel, soweit nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind, dahin auszulegen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen Partei eingelegt ist. So liegt es hier.
Der Rechtsstreit ist ferner nicht gemäß § 239 Abs. 1 ZPO infolge des Todes des bisherigen Klägers unterbrochen, da für diesen im Zeitpunkt seines Todes eine Vertretung durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). Dessen Vollmacht wurde gemäß § 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen Klägers aufgehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines Bevollmächtigten für das Revisionsverfahren (vgl. Senatsurt. v. 29.5.1951 – IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 229; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 246 Rn 2).
2. Die Revision ist indessen unbegründet.
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehrigen Kläger die Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sind. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtsnachfolge ist die Partei, die sich darauf beruft, hier die nunmehrigen Kläger (vgl. MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn 32; PG/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 239 Rn 15). Aus dem Testament vom 9.8.2008 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. In diesem wird in Artikel Zwei Abschnitt 1 auf die Übertragung des gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen bereits am 25.11.1994 gegründeten "…" hingewiesen, in dem die Kinder des bisherigen Klägers und nunmehrigen Kläger unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung angegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf des Testaments als "Executor" (Erbschaftsverwalter) bezeichnet.
b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet.
Hierbei kann die Frage, ob dem bisherigen Kläger – wie das Berufungsgericht meint – von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB iVm § 2 Abs. 1 S. 3 VermG oder unter entsprechender Heranziehung anderer Grundsätze, etwa eines Treuhandverhältnisses der Beklagten für die wahren Berechtigten, zustand, offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist – wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht – verjährt.
aa) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung, der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3.10.1990 in Kraft trat. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 S. 1 iVm § 2313 Abs. 1 S. 3 BGB analog anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschädigung bekommt (Urt. v. 16.1...