Auch auf der Grundlage der im Revisionsurteil vom 14.10.2015 (fortan nur: RU) vorgenommenen Einordnung erreicht die Berufung hinsichtlich der allein noch beurteilungsbedürftigen (Wertersatz-)Ansprüche auf Zinsnutzungen seit dem 22.3.2003 nur den sich aus dem Teilanerkenntnis des Beklagten ergebenden Teilerfolg.

Hinsichtlich des Umfangs der eingetretenen Verjährung gibt die im RU vertretene Ansicht, für die seit dem 1.1.2002 neu entstandenen Ansprüche auf Zinsnutzungen sei der Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht eröffnet, zunächst Veranlassung, diese Einordnungsfrage anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH nochmals aufzurollen. Im Rahmen einer Hilfsbegründung ist deshalb weiterhin daran festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel des § 197 BGB aF etwaige Zinsforderungen bis einschließlich 2008 verjährt sind (unter 1.). Darüber hinaus hat die Klägerseite zum Anfall eines (auch noch) in nichtverjährter Zeit erzielten Nutzungsertrags nach wie vor keinen Sachvortrag unterbreitet, der einer Schlüssigkeitsprüfung anhand der maßgebenden Haushaltsgrundsätze sowie der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Nutzungsvorteils in Form ersparter Kreditzinsen standhält (2.). Unabhängig vom Umfang der eingetretenen Verjährung und den dargelegten Schlüssigkeitslücken, sind die von der Berufung zuletzt noch weiterverfolgten Zinsansprüche jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Vorbringens der Beklagtenseite abweisungsreif (3.).

Auf den Streitfall findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

1. Verjährung

a) Auf der Grundlage der kenntnisunabhängigen Höchstfrist des hier anwendbaren § 199 IV BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung, sind die gegenständlichen Zinsansprüche jedenfalls bis zum 21.3.2003 verjährt (vgl. RU, dort Rn 16 ff).

b) Eine weitergehende Verjährung ergibt sich daraus, dass die vorliegenden Ansprüche auf Zinsnutzungen der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (fortan nur: § 197 BGB aF) unterliegen, weil sie ebenfalls auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinn dieser Vorschrift gerichtet sind (vgl. BGH WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn 39, 40 und nunmehr auch RU aaO; Staudinger-Peters/Jakoby, 2009, Rn 73 zu § 197 BGB). Danach ist hinsichtlich der geltend gemachten Zinsnutzungen für die Jahre 1983 bis einschließlich 2008 die Verjährung jeweils vier Jahre später zum Jahresende, also mit Ablauf der Jahre 1987 bis 2012, eingetreten.

aa) Für etwaige Nutzungen bis einschließlich 1997 folgt dieses Ergebnis unmittelbar aus den §§ 197, 201 BGB aF iVm Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB. Wegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF ist der Anspruch für das Jahr 1997 mit Ablauf des 31.12.2001 verjährt; für die Vorjahre war dies bereits jeweils ein Jahr früher der Fall (vgl. auch BGH WM 2014, 1670, dort Rn 42).

bb) Die Ansprüche für die Folgejahre ab 1998 bis einschließlich 2008 unterliegen allerdings ab dem 1.1.2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB nF (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Wegen des kenntnisabhängigen Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB war im Streitfall diese Verjährungsfrist bei der Klageeinreichung am 22.3.2013 noch nicht abgelaufen.

Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 und S. 2 EGBGB bleibt jedoch der Ablauf der Verjährung nach früherem Recht maßgebend, sofern die nach dem alten Regime längere Frist früher abläuft als die kürzere Frist nach neuem Recht. So liegen die Dinge hier, weil hinsichtlich der geltend gemachten Zinsnutzungen für die Jahre 1998 bis 2008 die Verjährung gemäß den §§ 197, 201 BGB aF jeweils schon vier Jahre später zum Jahresende, zuletzt also mit dem Ablauf des 31.12.2012, eingetreten war (vgl. BGH WM 2014, 1670, dort Rn 43). Dieser Einordnung stehen weder § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF noch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung entgegen. Denn die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 2 BGB, die auf die regelmäßige Verjährungsfrist verweist, hatte in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung auch erbrechtliche Ansprüche auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" einbezogen, wozu auch die hier geltend gemachten Zinsansprüche gemäß den §§ 2020, 2021, 818 BGB gehören (so im Ergebnis auch RU, dort Rn 16).

cc) Soweit es im RU aaO heißt, dass die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB auf "neu entstandene Zinsansprüche ab 1.1.2002 … keine Anwendung findet", steht diese – nicht näher erläuterte – Ansicht offenkundig nicht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH und der damit übereinstimmenden (einhelligen) Meinung im Schrifttum: Danach sind die Regelungen des Art. 229 § 6 EGBGB auf Ansprüche aus vor dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnissen auch dann – nämlich erst recht bzw. wenigstens entsprechend – anzuwenden, wenn diese Ansprüche erst nach diesem Tag entstanden sind (vgl. nur BGHZ 162, 30, Rn 17; BGH WM 2006, 345, Rn 12–14., jeweils mwN)...

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