1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818 Abs. 1 BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Anschluss an BGH WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn 39, 40).
2. In einer solchen Konstellation fallen auch die erst ab dem 1.1.2002 entstandenen Zinsansprüche des Erben in den Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB (Anschluss an BGHZ 162, 30, Rn 17; BGH WM 2006, 345, Rn 12-14 und 2014, 1670, dort Rn 43; Abgrenzung zu BGH NJW 2016, 156, dort Rn 16).
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