Leitsatz
Für die Abgrenzung eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses zu einem rechtsverbindlichen Auftragsverhältnis ist entscheidend, ob der Auftraggeber die Vollmacht mit Rechtsbindungswillen erteilt, d. h. für den Auftragnehmer erkennbar ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat.
Auch wenn der Auftraggeber auf eine Rechnungslegung verzichtete, kann die Pflicht zur Rechnungslegung wieder aufleben, wenn sich im Nachhinein erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragsnehmers ergeben.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 U 39/18
Sachverhalt
Der Klager ist der Bruder des Beklagten und mit diesem gemeinsam Miterbe der am ... 2016 verstorbenen Frau U... S..., der Tante der Parteien. Er verlangt vom Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechenschaft uber die Verwaltung des Vermogens der Verstorbenen.
Die Verstorbene erteilte beiden Parteien am 27.7.2006 jeweils einzeln vor der Notarin I... S... aus F... eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht. Dem Klager wurde am 8.8.2006 eine Ausfertigung erteilt. Ob dem Beklagten zeitnah zur Erteilung der Vollmachten eine Ausfertigung ubersandt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls wusste der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag aufgrund von mundlichen Außerungen seiner Tante von der Erteilung der Generalvollmacht, wie er in seiner Einlassung in der mundlichen Verhandlung vom 9.8.2017 vor dem Landgericht bestatigt hat. Am 12.2.2009 erteilte die Verstorbene dem Beklagten daruber hinaus Kontovollmachten uber ihre samtlichen Konten.
Vom 11.3.2014 bis zum 31.3.2014 befand sich die Verstorbene im ... Klinikum B..., im Anschluss daran wurde sie in das Pflegeheim G... verlegt.
In einem Gesprach mit einer Mitarbeiterin des Landkreises ... am 17.9.2014 hielt die Verstorbene daran fest, dass der Beklagte sich weiterhin um sie kummere, und brachte ihr bestehendes Vertrauen zum Ausdruck.
Fur mittels der Kontovollmacht getatigte Abhebungen vom Konto der Verstorbenen im Zeitraum zwischen dem 3.4.2014 bis zum 21.8.2014 wurde der Beklagte mit Urteil vom 26.1.2017 in dem Verfahren (...) nach unstreitigem Vortrag des Klagers vom Amtsgericht F... wegen Betrugs in 11 Fallen zu 50 Tagessatzen verurteilt.
Der Klager hat behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 1.1.2011 und dem 31.5.2015, in dem seine Tante bettlagerig gewesen sei, diverse Verfugungen uber das Vermogen der Verstorbenen getatigt. Er hat die Auffassung vertreten, es habe ein Auftragsverhaltnis zwischen dem Beklagten und der Verstorbenen bestanden, aufgrund dessen er dieser gegenuber auskunfts- und rechenschaftspflichtig gewesen sei. Auf einen Verzicht der Verstorbenen auf Auskunft und Rechenschaftslegung konne sich der Beklagte nicht berufen. Einen solchen habe die Verstorbene aufgrund ihrer Erkrankung im September 2014 nicht mehr wirksam außern konnen. Im Ubrigen sei die Berufung auf einen Verzicht treuwidrig.
(...)
Er [der Beklagte] hat die Auffassung vertreten, dass er zur Auskunft nicht verpflichtet sei, da zwischen ihm und der Verstorbenen kein Auftragsverhaltnis bestanden habe. Er habe sich nicht rechtsgeschaftlich binden wollen, zumal er von der Vollmacht zunachst auch nur mundlich Kenntnis gehabt habe. Im Ubrigen habe die Verstorbene auf Rechenschaftslegung verzichtet. Sie habe auch bis Marz 2014 noch selbst alles geregelt.
Das Landgericht hat nach Einvernahme der sachverstandigen Zeugen Dr. H... und Dr. N... mit am 30.5.2018 verkundetem Teilurteil das Versaumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begrundung hat es ausgefuhrt, es konne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Generalvollmacht vom 27.7.2006 so rechtsverbindlich erhalten habe, dass er davon habe ausgehen mussen, fur seine Tante die Vermogensverwaltung zu ubernehmen. Daruber hinaus habe sie noch am 17.9.2014 geaußert, dass sie Vertrauen zu dem Beklagten habe und weiterhin mochte, dass er sich um ihre Angelegenheiten kummere. Es sei, dies ergebe sich aus den Aussagen der sachverstandigen Zeugen, auch nicht feststellbar, dass die Verstorbene zu dem betreffenden Zeitpunkt ihren Willen nicht mehr entsprechend klar habe außern konnen.
Hiergegen wendet sich der Klager mit seiner Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
(...)
Aus den Gründen
Die nach §§ 511 ff ZPO zulassige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begrundete Berufung des Klagers hat auch in der Sache Erfolg.
1. (...)
2. a) Der Klager hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 666 BGB. Einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft uber die Verwendung einer (Konto)Vollmacht kann ein Miterbe nach § 666 BGB gegen einen anderen Miterben dann geltend machen, wenn zwischen dem Erblasser und dem bevollmachtigten Miterben im Innenverhaltnis ein Auftragsverhaltnis im Sinne von § 662 BGB bestand. Diese Anspruche (des Erblassers) gehen nach § 1922 BGB nach dem Ableben des bevollmachtigenden Erblassers im Wege der ...