Besondere Probleme treten auf, wenn der Bevollmächtigte und der Alleinerbe identisch sind. In diesem Fall widerspräche die Annahme des Fortbestehens der Vollmacht der gesetzlichen Konzeption der Stellvertretung. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass die Vertretungsmacht mit der Personenidentität von Vertreter und Geschäftsherr erlischt. Ein Fortbestand der Vollmacht kann nicht durch den Schutz des Rechtsverkehrs gerechtfertigt werden. Dieser Schutz wird insoweit bereits durch die §§ 170 ff BGB und die Grundsätze der Rechtsscheinvollmacht hinreichend gewährleistet. Etwas anders gilt nur, wenn der Alleinerbe durch Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung beschwert ist und seine Verfügungsbefugnis damit gesetzlichen Beschränkungen unterworfen ist bzw. es zur Aufspaltung von Verfügungsbefugnis und Rechtsinhaberschaft kommt.
Das Erlöschen der durch die Vollmachtsurkunde ausgewiesenen Vertretungsmacht des Alleinerben führt gleichwohl nicht zur Unwirksamkeit der von diesem vorgenommenen Rechtsgeschäfte. Stattdessen wird vielmehr der Erbe selbst verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vollmacht den Alleinerben in dieser Funktion namentlich bezeichnet. Dasselbe soll gelten, wenn der Alleinerbe in der Vollmacht zwar nicht als solcher namentlich benannt wird, er aber im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch gar nicht feststeht und der vermeintliche Vertreter daher noch gar nicht weiß, dass er Alleinerbe ist. Nichts anderes gilt für einseitige Rechtsgeschäfte, wie etwa die Ausübung von Gestaltungsrechten. Geht der Alleinerbe irrtümlich davon aus, für einen von ihm personenverschiedenen Erben zu handeln, dann ist aufgrund der Wertung des § 164 Abs. 2 BGB eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Versucht der Alleinerbe, unter Vorlage der Vollmacht eine Grundbucheintragung zu erreichen, dann soll eine Eintragung nach der Rechtsprechung ausscheiden, weil die Legitimationswirkung der Vollmacht in diesem Fall durch die gleichzeitige Erklärung, Alleinerbe zu sein, zerstört wird. Die Alleinerbenstellung muss dann durch öffentliche Urkunde nach § 29 Abs. 1 S. 2, 35 GBO nachgewiesen werden. Dagegen wird allerdings eingewandt, dass das Nachweiserfordernis kein grundbuchverfahrensrechtlicher Selbstzweck ist, sondern allein der Richtigkeit des Grundbuchs und daher auch dem schutzwürdigen Vertrauen des Rechtsverkehrs dient. Steht schon ohne Nachweis fest, dass die beantragte Eintragung mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen wird, sei es reiner Formalismus, gleichwohl einen Nachweis vom Antragsteller zu fordern.