I.
Die Beteiligten zu 1.–3. sind die Kinder der im April 2010 vorverstorbenen Schwester des Erblassers U … Die bereits im Jahr 2003 verstorbene Mutter des Beteiligten zu 5. war eine Schwester der Beteiligten zu 1.–3., die Mutter der Beteiligten zu 4. war eine Halbschwester des Erblassers.
Der 2018 verstorbene Erblasser war kinderlos und verwitwet. Er hat zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen, ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament vom 10.2.2009, mit dem er seine Schwester U … zu seiner Alleinerbin bestimmt hat, und ein eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterschriebenes Testament vom 10.6.2018, mit dem er die Beteiligten zu 1.–3. zu gleichen Teilen zu seinen Erben eingesetzt hat.
Mit Erbscheinverhandlung vom … 2019 haben die Beteiligten zu 1.–3. beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Erben je zu einem Drittel ausweist. Die Beteiligten zu 4. und 5. sind dem entgegengetreten.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss den Erbscheinsantrag der Beteiligten 1.–3. zurückgewiesen mit der Begründung, das Testament vom 10.2.2009 sei dahingehend auszulegen, dass es auch eine Ersatzerbenanordnung zugunsten der Abkömmlinge der Schwester U … enthalte, zu denen aber auch der Beteiligte zu 5. gehöre.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1.–3., der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.–3. ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig, sie ist insbesondere form– und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG) eingelegt worden.
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, denn das Nachlassgericht hat den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass eines Erbscheines, der sie als Erben zu je einem Drittel ausweist, zu Recht zurückgewiesen. Der Senat teilt aus den nachfolgenden Erwägungen die Ansicht des Nachlassgerichts, wonach der Erblasser auf der Grundlage des Testaments vom 10.2.2009 von den Beteiligten zu 1.–3. und dem Beteiligten zu 5. zu jeweils einem Viertel beerbt worden ist:
1. Die Erbfolge richtet sich – insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit– nicht nach dem Testament vom 10.6.2018, weil dieses nicht den erbrechtlichen Formvorschriften für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments (§ 2247 Abs. 1 und 3 BGB) entspricht; der Erblasser hat es zwar eigenhändig geschrieben, aber nicht unterschrieben.
2. Mit dem damit grundsätzlich wieder maßgeblichen älteren Testament vom 10.2.2009 hatte der Erblasser seine Schwester U … zur Alleinerbin eingesetzt, die jedoch bereits im April 2010 vorverstorben war. Das Testament könnte deshalb für die Erbfolge nur noch maßgeblich sein – und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1922, 1925 BGB) ausschließen–, wenn sich im Wege der Auslegung des Testaments feststellen ließe, dass der Erblasser mit der Bestimmung der Schwester U … zur Alleinerbin zugleich eine Ersatzerbfolge angeordnet hätte.
a) Eine solche Auslegung zugunsten der Abkömmlinge der zur Alleinerbin bestimmten Schwester U lässt sich nicht aus § 2069 BGB herleiten. Denn diese Auslegungsregel, findet ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Anwendung, wenn der Erblasser einen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt hat und ist nach allgemeiner Auffassung im Falle der Einsetzung eines Erben der 2. oder weiteren Ordnung – wie hier der Schwester des Erblassers – auch nicht analog anwendbar (BGH, Urt. v. 5.7.1972 zu IV ZR 125/70, zitiert nach juris, dort Rdz. 43). Dies begründet sich damit, dass die Regelung des § 2069 BGB Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung ist, wonach ein Erblasser, der seinen Abkömmling zu seinem Erben bestimmt, damit zugleich auch dessen Abkömmlinge insoweit bedacht hat, als sie bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden, und dass eine solche Erfahrungsgrundlage bei Einsetzung einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder eines anderen nahen Verwandten fehlt (OLG München, Beschl. v. 25.7.2016 zu 31 Wx 156/15, zitiert nach juris, dort Rdz. 10 m.w.N.).
b) Dessen ungeachtet kann jedoch möglicherweise eine Auslegung des Testaments dazu führen, dass vom Erblasser eine dem § 2069 BGB entsprechende Regelung gewollt war (BGH a.a.O. Rdz. 44 m.w.N.). Es ist allgemein anerkannt, dass der dem § 2069 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke nicht lediglich für den dort geregelten Sonderfall Geltung besitzt. Vielmehr ist es der richterlichen Feststellung und Auslegung überlassen, ob sich ein Wille des Erblassers zur Berufung der Abkömmlinge des eingesetzten, aber weggefallenen Erben zu dessen Ersatzerben feststellen lässt und ob dieser Erblasserwille wenigstens andeutungsweise in dem Testament Ausdruck gefunden hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.9.1995 zu 20 W 551/94, zitiert nach juris, dort Rdz. 15 m.w.N.). Eine Auslegung des Testaments nach §§ 2084, 133 BGB dahingehend, dass der Erblasser in diesem Sinne eine konkludente Ersatzerbeneinsetzung vorgenommen hat, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Testament konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Erblasser die Möglichkeit, dass seine jüngere ...