In einer Reihe von Rechtsordnungen ist die Gütertrennung ohne wechselseitige Ansprüche und damit auch ohne Befreiungsmöglichkeiten Regelgüterstand. Hier kann es interessant sein, im internationalen Verhältnis ein Güterrecht mit dem Regelgüterstand z.B. in Deutschland der Zugewinngemeinschaft zu erreichen. Nur wenn auch nach deutschem Recht Zugewinngemeinschaft besteht, wofür allein die deutschen IPR-Vorschriften maßgeblich sind, besteht unstreitig eine Ausgleichsforderung.
Beispiel
Der Jordanier J und die Deutsche D haben in Jordanien 2015 geheiratet und dort zunächst 2 Jahre vor dem Zuzug nach Deutschland gelebt. Sie überlegen nunmehr, bei fortbestehender Ehe, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden und die Zugewinnausgleichsforderung zu Gunsten der D auszugleichen.
Aus deutscher Sicht haben die beiden ohne gemeinsame Staatsangehörigkeit mit erstem Ehewohnsitz in Jordanien nach jordanischem Güterrecht geheiratet (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, wegen Heirat in 2015). In Jordanien ist Regelgüterstand die Gütertrennung. Das Güterstatut veränderte sich bislang aus deutscher Sicht durch Änderung tatsächlicher Umstände (Staatsangehörigkeitswechsel oder Wohnsitzwechsel) nicht. Es bestand auf Dauer ohne Rechtswahl in einem Ehevertrag keine Zugewinngemeinschaft, wenn zu Beginn der Ehe Gütertrennung galt.
Regelgüterstand in allen islamisch geprägten Staaten ist die Gütertrennung der Scharia, wegen der in Fällen ggf. zumindest früher zulässiger Polygamie andernfalls nicht möglichen güterrechtlichen Abwicklung. Durch einen Statutenwechsel (im Bsp. den Umzug) ändert sich nichts.
Solange aus deutscher Sicht ausländisches Güterrecht gilt, wird es oft unmöglich (bei Gütertrennung, s.o.) sein, die Anwendung des § 5 ErbStG zu erreichen. Dennoch wird aber bei einem der Zugewinngemeinschaft vergleichbaren Güterstand des ausländischen Rechts (so die Schweizer oder die ihr nachgebildete türkische Errungenschaftsbeteiligung mit Ermittlung des Vorschlags (= Zugewinn) und einem Geldausgleich) die Vorschrift des § 5 ErbStG Anwendung finden müssen. Das folgt bereits aus der sog. "zweistufigen Objektqualifikation" von RFH und BFH: Danach ist zunächst eine Qualifikation nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, ersatzweise nach wirtschaftlichen Maßstäben vorzunehmen. Dieser Qualifikationsansatz wird auch etwa die Subjektsqualifikation (§ 2 ErbStG) oder die Steuerqualifikation (§ 21 ErbStG), aber eben auch die Qualifikation eines Güterstandes als Zugewinngemeinschaft erfassen und somit zum Befreiungstatbestand nach § 5 ErbStG führen können. In den entsprechenden Fällen sollte immer die Ausgleichsforderung reklamiert werden.
Nicht für Zwecke des § 5 ErbStG qualifiziert ist dagegen eine – inzwischen regelmäßig nur als ausländischer Güterstand mögliche – Errungenschaftsgemeinschaft.