Im ErbStG löst die Vereinbarung des Wahlgüterstandes der Gütergemeinschaft, da sie auch voreheliches Vermögen – oder bei späterer Umstellung des Güterstandes während der Ehe – zuvor getrenntes Vermögen der Eheleute einschließt, in Deutschland die Fiktionswirkung einer stets zwingend unterstellten freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus, wenn die in das Gesamtgut überführten Vermögen beider Eheleute zu diesem Zeitpunkt unterschiedlich groß sind. Bei Wechsel zum Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft während der Ehe, aus einer Zugewinngemeinschaft heraus, soll eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung regelmäßig als in das Gesamtgut eingebracht gelten.
Dabei löst zunächst definitiv nur die ehevertragliche Wahl des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft in Deutschland (§ 1415 BGB), unter Aufgabe bzw. "Abwahl" z.B. des Regelgüterstandes der Zugewinngemeinschaft, den Fiktionstatbestand aus. Spätere Vermögensübertragungen z.B. aus dem Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 2 BGB) eines Ehepartners in das Gesamtgut einer bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) fallen nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 4, sondern unter den Regeltatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Fraglich ist, ob die bloße Heirat – ohne weitere Vereinbarungen – im Regelgüterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (z.B. in den Niederlanden oder in Südafrika) die gleichen Rechtsfragen auslöst. Dagegen spricht, dass etwa der Erhalt einer Zuwendung von einem Dritten, während des Güterstandes der Gütergemeinschaft, zwar zivilrechtlich zwingend gem. § 1416 BGB ohne Vorbehalt des Dritten zu Erwerb als Gesamtgut führt. Trotzdem soll, wegen Erwerbs bereits aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung und nicht erst einer Vereinbarung zwischen den Eheleuten, kein Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (oder auch der Nummer 1) vorliegen.
Beispiel
In den Niederlanden (oder in Südafrika) heiraten zwei Personen im Regelgüterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft (in Südafrika: "In community of property"). Beide leben dort ausschließlich, aber nur einer der Ehepartner hat Vermögen, darunter auch eine Immobilie in Deutschland. Ist der "ärmere" Ehepartner "automatisch" in Höhe der Hälfte des ihm künftig anteilig zuzuordnenden Gesamtgutes bereichert und löst allein die Heirat Schenkungsteuerpflicht aus? Aufgrund der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 BewG) wäre die Hälfte der Immobilie in Deutschland bei ihm sofort zu steuerbar erworben.
Insbesondere, wenn im Ausland die Gütergemeinschaft als Regelgüterstand automatisch bei Heirat eintritt, ist im Ausland, bei ggf. steuerbarem Vermögensübergang in Deutschland, ggf. eine Heirat unter Ausschluss der Gütergemeinschaft zu erwägen.