1. Anknüpfungskriterien
In Deutschland galt bislang für die Anknüpfung des Güterrechts grundsätzlich das bei Eheschließung für die allgemeinen, persönlichen Ehewirkungen maßgebliche Recht (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Die Vorschrift ist aufgehoben durch das Gesetz v. 17.12.2018, gilt aber unbegrenzt weiter für Altehen vor dem 29.1.2019. Danach galt noch:
Es kam nach Art einer Anknüpfungsleiter nacheinander auf die übereinstimmende Staatsangehörigkeit, ersatzweise den gewöhnlichen Aufenthalt oder die sonstige engste Verbindung zum Zeitpunkt der Eheschließung an (Art. 14 Abs. 1 Nrn. 1-3 EGBGB).
Für das Güterrecht konnten die Eheleute aber im Rahmen einer begrenzten Rechtswahl in notarieller Form (Art. 15 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 S. 1 EGBGB), im Ausland evtl. auch entsprechend einer weniger strengen Ortsform, ein anderes Recht wählen. Die Rechtswahl musste zum Staatsangehörigkeitsrecht eines der Eheleute, zum Aufenthaltsrecht eines der Eheleute oder bei unbeweglichem Vermögen zum Lagerecht führen (Art. 15 Abs. 2 Nrn. 1-3 EGBGB).
2. (Un-)Wandelbarkeit, Rechtswahl, Rückwirkungseinschränkungen
In Deutschland war das Güterstatut grundsätzlich durch Änderung tatsächlicher Umstände nicht wandelbar ("Versteinerung"), so dass ein einmal zum Zeitpunkt der Eheschließung ermitteltes Güterrecht sich z.B. nicht durch Umzug, sondern nur durch eine ausdrückliche Rechtswahl später ändern konnte. Im Ausland dagegen, insbesondere in angloamerikanischen Staaten, war und ist, wie das Erbrecht, auch das Güterrecht zumindest für bewegliches Vermögen häufig wandelbar. Teilweise wird für bei Eheschließung bereits vorhandenes bewegliches Vermögen auf den ersten Ehewohnsitz, bei später angeschafftem Vermögen dieser Art auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Anschaffung oder den aktuellen Wohnsitz bei Abwicklung des Güterstandes abgestellt.
Wurde deshalb von deutscher Seite auf ein ausländisches Güterrecht verwiesen, das selbst beweglich ist, konnte wegen der Gesamtverweisung im deutschen IPR (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB) das Güterrecht auch für ein deutsches Gericht z.B. durch bloßen Umzug beweglich werden und sich ändern. Die Wandelbarkeit galt nach der Rechtsprechung nicht nur dann, wenn das Güterrecht des angesprochenen ausländischen Staates von Anfang an wandelbar war, sondern sich dieses Ergebnis erst aus einer nachträglichen Wandelbarkeit aufgrund geänderter ausländischer Kollisionsnorm ergab.
Eine Rechtswahl sollte zivilrechtlich nach Art. 15 EGBGB im Güterrecht (nicht im allgemeinen Eherecht nach Art. 14 EGBGB!) nur mit "Ex-Nunc-Wirkung" für die Zukunft möglich sein. Zulässig war und ist deshalb auch nach § 5 Abs. 2 ErbStG auch die – zeitlich bis zum Datum der Eheschließung – rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft innerhalb des geltenden deutschen Güterrechts. Dagegen war es bislang wohl nicht die rückwirkende internationale Rechtswahl des deutschen Güterrechts.