Leitsatz
1. Das Geltend machen des (übergeleiteten) Pflichtteilsanspruchs durch den Träger der Sozialhilfe (SGB XII) führt zum Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel.
2. Eine einschränkende Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel außerhalb von sog. Behindertentestamenten ist nicht angezeigt.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.11.2020 – 11 W 50/19 (Wx)
1 Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins.
Der Erblasser und seine Ehefrau haben am 10.10.1994 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches auszugsweise wie folgt lautet:
"(…)"
I.
Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.
II.
Nach unserem gleichzeitigen Tod bzw. nach dem Tod des Längstlebenden sind Erben zu gleichen Teilen unsere Kinder:
1. E. R.
2. P. R. (…)
III.
Wer beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, erhält auch beim Tod des Längstlebenden lediglich den Pflichtteil.
IV.
Unsere Tochter E. R. hat bereits bis jetzt Vorausempfänge in Höhe von 50.000,– DM erhalten. Diesen Betrag hat sie sich auf ihren Erbteil anzurechnen lassen. Sollten die Kinder weitere Zuwendungen erhalten, werden wir dies schriftlich festhalten und als Zusatz zum Testament bestätigen. Zu einer derartigen Feststellung ist auch der längstlebende Ehegatte allein berechtigt. (…)“
Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 9.6.2012.
In einem Schreiben vom 2.7.2012 erläuterte der Erblasser u.a. detailliert, dass der Beteiligte zu 2 lange Jahre in dem Haus der Eheleute gelebt habe, von ihnen überwiegend mitverköstigt worden sei und Geldbeträge erhalten habe. Ab Oktober 2009 habe er selbst für ihn eine Unterhaltsbeitrag von 27,69 EUR und ab Januar 2010 von 31,07 EUR pro Monat an den R. Kreis zahlen müssen. In einem "Nachsatz" vom 17.12.2012 erklärte der Erblasser, er wolle, dass diese Leistungen in seinem Testament berücksichtigt und auf den Erbteil angerechnet würden. Weitere Zuwendungen an ihn erwähnte der Erblasser in Schreiben vom 3.7.2012, vom August 2012, in einer Berechnung vom 3.2.2007 setzte er sich mit Zuwendungen an die Beteiligte zu 1 auseinander. Schließlich ernannte der Erblasser mit maschinenschriftlichem Schreiben vom 12.4.2013 Herrn B. zu seinem Testamentsvollstrecker. Mit Schreiben vom 27.6.2013 erklärte der Erblasser:
"Ergänzend zu meinem letzten Schreiben vom August 2012 erkläre ich hiermit, dass mein Sohn P. einen Betrag von mindestens 173.998 EUR zur Anrechnung auf sein späteres Erbteil erhalten hat. (…) Auch wenn wir es nicht schriftlich festgelegt haben so haben meine Frau und ich uns ausdrücklich immer die Anrechnungsmöglichkeit auf die spätere Erbschaft auch bei meinem Sohn P. vorbehalten. Es war unser Wunsch, dass beide Kinder gleichbehandelt werden."
Mit Schreiben vom 30.11.2012 hatte das Sozialamt des R. Kreises bereits den Pflichtteilsanspruch des Beteiligten zu 2 gegen den Erblasser aus dem Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau gemäß § 93 SGB XII bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich übergeleitet. Mit Schreiben vom 8.8.2013 machte der R. Kreis einen Anspruch in Höhe von 26.674,28 EUR gegenüber dem Erblasser geltend. Am 16.8.2013 überwies der Erblasser diesen Betrag an den R. Kreis.
Mit Schreiben vom 11.12.2018 hat die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragt. Die Pflichtteilsstrafklausel greife ein, weil der R. Kreis nach dem Tod der Mutter den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht habe.
Mit Schreiben seines rechtlichen Betreuers vom 28.1.2019 ist der Beteiligte zu 2 dem Antrag entgegengetreten. Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch einen Sozialhilfeträger sei nicht der Geltendmachung durch den Abkömmling selbst gleichzusetzen. Die Strafklausel solle die willentliche Belastung des überlebenden Ehegatten durch einen Abkömmling sanktionieren und ihn davon abhalten. Hingegen sei die Geltendmachung durch einen Sozialhilfeträger gerade nicht eine solche Willensentfaltung des Abkömmlings und diesem auch nicht zurechenbar. Auch die abschreckende Wirkung laufe gegenüber einem Sozialhilfeträger leer.
Das Nachlassgericht hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschl. v. 11.12.2018 zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 sei nur zur Hälfte Erbin geworden. Bei der Abfassung des ersten gemeinschaftlichen Testaments sei das Auftreten eines Sozialhilfeträgers noch nicht absehbar gewesen. Wende man die Verwirkungsklausel nicht an, könne der Sozialhilfeträger im ersten Todesfall den Pflichtteil überleiten und im zweiten Todesfall den Erbteil, der hier ohne Einschränkung durch Testamentsvollstreckung zur Verfügung stehe. Wende man die Verwirkungsklausel dagegen an, könne der Sozialhilfeträger zweimal nur den Pflichtteil überleiten, wäre also schlechter gestellt. Der Pflichtteilsberechtigte selbst würde in beiden Auslegungsvarianten keinen Unterschied spüren, da der Sozialhilfeträger die Mittel, gleich wie hoch sie seien, abschöpfe. Aber die Beteiligte zu 1 würde bei Anwendung der Verwirkungsklausel besser stehen. Ausschlaggebend sei daher, was den Eltern wichtiger gewesen sei, die Gleichbehandlung der ...