Besondere Probleme können sich bei Zuwendungen an Minderjährige ergeben. Das beschränkt geschäftsfähige Kind kann selbst handeln bzw. die Eltern können das erwerbende geschäftsunfähige Kind bei allen Vorgängen, die dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S.d. § 107 BGB bringen, vertreten. Das gilt auch bei Rechtsgeschäften, die der Erfüllung einer entstandenen und fälligen Verbindlichkeit dienen, wie z.B. bei der Entgegennahme von Gegenständen in Erfüllung eines zugunsten des Kindes angeordneten Vermächtnisses.[15]

Überblick: Lediglich rechtlich vorteilhafte Zuwendung:

Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts (wenn Eigentümer nicht zum Aufwendungs- und Kostenersatz gem. §§ 1049, 667 BGB verpflichtet ist)
Übernahme dinglicher Belastungen ohne Verbindlichkeiten
Übernahme einer Dienstbarkeit, solange nicht dem Grundstückseigentümer die Unterhaltung einer Anlage unterliegt mit der reallastähnlichen Haftung des §§ 1021 Abs. 3, 1108 Abs. 1 BGB
Übernahme dinglicher Vorkaufsrechte
Anordnung der Ausgleichspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB[16]
Allgemeine, durch das Eigentum begründete Verpflichtung zur Tragung der wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Grundstückslasten[17]
Aufgrund des Rechtsgeschäfts ausgelöste Pflicht zur Übernahme der Notar- und Gerichtskosten und der Grunderwerb- und Schenkungsteuer[18]

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