das soll der eine oder andere Erblasser wohl schon gesagt haben, um damit seine Weigerung, sich einer sinnvollen Nachfolgeplanung zu widmen, zu begründen. Andere waren/sind da deutlich pflichtbewusster.
Dessen ungeachtet sind aber gefühlte oder tatsächliche (Natur-) Katastrophen sowohl zu eigenen Lebzeiten als auch danach nicht ausgeschlossen. Die Corona Pandemie und die Flutkatastrophe im Sommer 2021 sind nur einige wenige, dafür aber wenigstens einigermaßen aktuelle Beispiele hierfür.
Mitunter wird auch der Zugriff des Fiskus – sei es in Form von Einkommensteuer oder auch von Erbschaftsteuern – als ähnlich verheerender Schicksalsschlag angesehen.
Richtig schlimm wird es dann, wenn Naturkatastrophen und fiskalische Zugriffe zusammenkommen oder gar durch Flut, Sturm, Hagel oder andere Wetter-Phänomene ein Nachsteuertatbestand ausgelöst wird.
Diesen Gedankengang hat sich nun offenbar auch die Finanzverwaltung zu eigen gemacht. Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 hat sie bezüglich der Nachsteuertatbestände im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 bzw. Nr. 4c S. 5 ErbStG) bewiesen, dass die Anwendung der Steuergesetze "mit Augenmaß" vielleicht selten, aber jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.
Zum Hintergrund: Der Erwerb (von Todes wegen) einer vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie durch den überlebenden Ehegatten oder ein Kind kann nach den genannten Vorgaben des ErbStG einer sachlichen Steuerbefreiung unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der jeweilige Erwerber unverzüglich nach dem Erbfall die Selbstnutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt und diese für einen Zeitraum von wenigstens zehn Jahren (ununterbrochen) fortsetzt. Andernfalls entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, es sei denn, der Erwerber wäre aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.
An die zwingenden Gründe in diesem Zusammenhang stellen sowohl die Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung traditionell erhebliche Anforderungen. Als zwingende Gründe wurden in der Vergangenheit nur zwingende gesundheitliche Gründe anerkannt, namentlich der Tod des begünstigten Erwerbers oder eine Pflegebedürftigkeit, die den Erwerber an der Führung eines eigenen Haushalts hindert. Soweit möglich, muss der Erwerber nach Wegfall der Hinderungsgründe auch die Selbstnutzung unverzüglich wieder aufnehmen, um eine Nachversteuerung zu vermeiden.
Wohl vor dem Hintergrund der Flutkatastrophe an der Ahr im vergangenen Sommer haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun aber klargestellt, dass zu den objektiv zwingenden Gründen auch die Zerstörung der Immobilie durch höhere Gewalt (Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zählt. Wird hierdurch die tatsächliche Selbstnutzung beendet, bleibt die Steuerfreiheit erhalten. Es soll auch keine Verpflichtung zum Wiederaufbau des Familienheims bestehen, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund endet in Fällen höherer Gewalt die gesetzlich vorgesehene Frist zur Selbstnutzung mit dem Zeitpunkt der Zerstörung der Immobilie.
Auch in Fällen der zeitweisen Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt ist die Unterbrechung der Selbstnutzung steuerlich unschädlich. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass unverzüglich nach Wiederherstellung der Bewohnbarkeit die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufgenommen und bis zum Ende der durch den Erbfall in Gang gesetzten Zehnjahresfrist aufrechterhalten wird.
Inhaltlich und vom Ergebnis her kann man der Finanzverwaltung selbstverständlich nur beipflichten. Andererseits sollte dieses Ergebnis doch wohl selbstverständlich sein und so offenkundig auf der Hand liegen, dass entsprechende Verlautbarungen von vornherein unnötig sind. Aber, Zerberus hat es schon des Öfteren zitiert:
"Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern."
ZErb 6/2022, S. I