I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund letztwilliger Verfügung Alleinerbe nach seiner 2013 verstorbenen Mutter (im Folgenden: Erblasserin) geworden ist. Die Beklagte, seine Schwester, meint, die Parteien seien aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterben je zur Hälfte.
Das LG hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und den Hilfsantrag auf Feststellung hälftiger Miterbenstellung neben der Beklagten mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers - beschränkt auf die Abweisung der Klage zum Hauptantrag - hat das OLG nach vorhergehendem Hinweis als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Wert des Beschwerdegegenstands höchstens auf 500 EUR festzusetzen. Der Streitwert einer (Mit-)Erbenfeststellungsklage und damit auch die Rechtsmittelbeschwer des erstinstanzlich unterlegenen Klägers bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse und damit nach dem streitigen Anteil des Klägers am Nachlass, dem wiederum der um die Verbindlichkeiten verminderte Wert zugrunde zu legen sei. Nach dem Vorbringen des Klägers beliefen sich die Aktiva des Nachlasses auf insgesamt 234.100 EUR. Hiervon sei eine vom Kläger behauptete, von der Erblasserin herrührende Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit von 227.524,88 EUR nebst Zinsen hieraus von 6 % jährlich seit dem 12.2.1991 abzusetzen. Daraus ergebe sich ein rechnerisch weit überschuldeter Nachlass. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil es sich um eine behauptete Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin gegenüber dem Kläger selbst handele, die aufgrund der von ihm angestrebten Alleinerbschaft durch sog. Konfusion erloschen wäre.
2. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und sie ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung des Klägers konnte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Entgegen dessen Auffassung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze von 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die ständige Senatsrechtsprechung zugrunde gelegt, wonach sich der Wert der Beschwer in der Rechtsmittelinstanz nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsmittelklägers bemisst (vgl. Senatsbeschl. v. 8.10.2019 – IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn 4; Senatsbeschl. v. 13.12.2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2012, 159 Rn 2 jeweils m.w.N.; Senatsbeschl v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656, juris Rn 2). Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, dass er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Alleinerbe geworden ist. Maßgebend im Fall einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anteil am Nachlass (vgl. Senatsbeschl. v. 13.12.2011, a.a.O., Rn 2 m.w.N.; Senatsbeschl v. 28.9.2011, a.a.O.; Senatsbeschl v. 15.1.1975 – IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn 1]) abzüglich eines Abschlags von 20 % bei – wie hier – positiver Feststellungsklage (vgl. Senatsbeschl. v. 28.9.2011, a.a.O.). Bei der Bestimmung des Werts des Nachlasses ist das Berufungsgericht auch noch rechtsfehlerfrei vom Vorbringen des Klägers ausgegangen, wonach sich dessen Aktiva auf insgesamt 234.100 EUR belaufen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger behauptete Darlehensverbindlichkeit der Erblasserin ihm gegenüber i.H.v. 227.524,88 EUR nebst Zinsen jedoch nicht in Abzug zu bringen. In der Rechtsprechung des Senats ist bisher nur anerkannt, dass bei der Bemessung der Beschwer bzw. des Streitwerts unstreitige Verbindlichkeiten abzuziehen sind (vgl. Senatsbeschl v. 28.9.2011 – IV ZR 146/10, ZEV 2011, 656 Rn 2; Senatsbeschl v. 15.1.1975 – IV ZR 124/73, MDR 1975, 389 [juris Rn 1]). Um eine solche handelt es sich hier nicht. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt auch der Ansatz der streitigen Verbindlichkeit jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da es sich hier um eine eigene Forderung des Klägers gegen den Nachlass handelt. Der Kläger möchte mit der begehrten Feststellung erreichen, dass er den Aktivnachlass unter Ausschluss der Beklagten vollständig zu seinen Gunsten vereinnahmen kann. Eine Forderung, die der Kläger selbst gegen den Nachlass geltend macht, hat wirtschaftlich auf seine begehrte Alleinerbenstellung keinen Einfluss, sondern wirkt sich erst mittelbar durch die eingetretene Konfusion in seinem Vermögen aus, ändert aber an dem Wert seiner begehrten wirtschaftlichen Beteiligung am Nachlass nichts (vgl. auch BGH, Beschl. v. 6.11.2018 – II ZR 251/17, juris Rn 4; BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ZB 134/15, FamRZ 2017, 368 Rn 8, wonac...