Auf einen Blick

Die Familiengenossenschaft dürfte im Ergebnis nur in wenigen Ausnahmesituationen als Alternative zu hergebrachten Vehikeln der Vermögensnachfolge in Betracht kommen. Zwar bietet die Rechtsform der Genossenschaft den Vorteil, dass im Fall des Ausscheidens aus der Genossenschaft fällig werdende Abfindungsansprüche in sehr weitgehendem Umfang reduziert werden können, sodass die Bindung des Familienvermögens weitergehender ist als etwa bei einer Kapitalgesellschaft. Ob die entgeltliche Übertragung von Genossenschaftsanteilen allerdings erbschaft- und schenkungsteuerfrei erfolgen kann, erscheint fraglich. In jedem Fall muss die Familiengenossenschaft einen genossenschaftsrechtlich zulässigen Zweck verfolgen. Tatsächlich dürfte der Zweck einer als Vehikel der Vermögensnachfolge eingesetzten Genossenschaft regelmäßig in der Vermögensverwaltung bestehen, was als Alleinzweck einer Genossenschaft unzulässig ist.

Autor: Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 6/2023, S. 206 - 210

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge