Bei dem Stifter sind die Zuwendungen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung als Spenden bei der Einkommensteuer (ESt), Körperschaftsteuer (KSt) und Gewerbesteuer (GewSt) zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (ESt), 20 % des Einkommens (KSt) und 20 % des Gewinns (GewSt) oder alternativ zu vier Promille der Summe der Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig (allgemeiner Spendenabzug). Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten, lassen sich in folgende Jahre unbegrenzt vortragen und dort im Rahmen der Höchstbeträge abziehen.
Zusätzlich zu dem allgemeinen Spendenabzug darf der Stifter als natürliche Person für die Zuwendungen in das zu erhaltende Vermögen (Grundstockvermögen) der gemeinnützigen Stiftung gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG, § 9 Nr. 5 S. 9 GewStG bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. EUR) als Sonderausgaben abziehen (Vermögensstockspende). Der besondere Abzugsbetrag für eine Vermögensstockspende wird nur auf Antrag gewährt und kann in dem Zuwendungsjahr oder beliebig gleichmäßig oder unterschiedlich verteilt auf dieses und die nachfolgenden neun Jahre, jedoch der Höhe nach insgesamt nur einmal, in Anspruch genommen werden. Dadurch lässt sich die Einkommensteuerbelastung des Stifters gezielt reduzieren.
Handelt es sich bei dem Stifter um eine Kapitalgesellschaft, kommt bei der Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung nur der allgemeine Spendenabzug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in Betracht. Eine Vermögensstockspende durch eine Kapitalgesellschaft ist gesetzlich nicht besonders privilegiert. Zudem steht der allgemeine Spendenabzug unter dem Vorbehalt, dass die Zuwendung keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) an ihre Gesellschafter darstellt.