Voraussetzung für den Spendenabzug ist, dass der Stifter von der gemeinnützigen Stiftung eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) erhält (§ 50 EStDV). Eine Spendenbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die Finanzverwaltung hat verbindliche Muster für Geld- und Sachzuwendungen an inländische Stiftungen veröffentlicht. Diese können auch auf den Formularservern heruntergeladen werden. Für Spenden bis 300 EUR reicht der Bareinzahlungsbeleg bzw. eine Buchungsbestätigung als Nachweis (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).
Die Spendenbescheinigung ist erst auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen (§ 50 Abs. 8 S. 1 EStDV). Verlangt das Finanzamt nicht die Vorlage, ist die Spendenbescheinigung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 S. 2 EStDV). Alternativ kann der Spender den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz per Datenfernübertragung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln (§ 50 Abs. 2 EStDV).
Eine Spendenbescheinigung darf die gemeinnützige Stiftung erst ausstellen, nachdem das Finanzamt sie hierzu durch einen entsprechenden Bescheid berechtigt hat. Ein Freistellungsbescheid berechtigt für fünf Jahre und eine Feststellung gem.’§ 60a AO für drei Jahre zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen (§ 63 Abs. 5 AO). Für den Sonderausgabenabzug des Stifters ist es unerheblich, ob das Finanzamt die § 60a AO-Feststellung noch im Jahr der Anerkennung oder erst im Folgejahr ausstellt. Nach dem Zugang der § 60a AO-Feststellung ist die Stiftung berechtigt, die Spendenbescheinigung auf den Zeitpunkt der Vermögensübertragung auszustellen.
Beispiel:
Anerkennung und Vermögensausstattung der Stiftung in 2021; Zugang der Feststellung gem. § 60a AO durch das’Finanzamt am 26.1.2022: Die Stiftung darf ab dem 26.1.2022 Spendenbescheinigungen ausstellen. Für die in’2021 geleistete Vermögensstockspende ist auf den Tag des Vermögenserhalts eine Spendenbescheinigung auszustellen.
Wenn der Stiftung ihr Satus der Gemeinnützigkeit aberkannt wird, entfällt auch die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen (unabhängig von ggf. vorliegenden – älteren – Freistellungsbescheiden). Stellt die Stiftung nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit dennoch grob fahrlässig oder vorsätzlich Spendenbescheinigungen aus, so kann sie vom Finanzamt i.H.v. 30 % des ausgewiesenen Betrags in Haftung genommen werden (§ 10b Abs. 4 EStG).