Das Gemeinnützigkeitsrecht enthält kein besonderes Anerkennungsverfahren.[13] Es ergeht auch kein Anerkennungsbescheid, mit dem einer neu errichteten Stiftung für die Zukunft der Status der Gemeinnützigkeit einmalig bescheinigt wird. Stattdessen ist verfahrenstechnisch wie folgt zu unterscheiden:[14]

In der Errichtungsphase ist eine Satzungsprüfung durch die Finanzbehörden eigentlich nicht vorgesehen. Der (empfehlenswerten) Praxis entspricht es aber, den finalen Satzungsentwurf dem zuständigen Finanzamt zur Vorabprüfung der formellen Satzungsmäßigkeit einzureichen. So lassen sich bereits im Vorfeld Unklarheiten bereinigen und ggf. Anpassungen vornehmen, um den umständlichen Weg der späteren Satzungsänderung zu vermeiden.[15] Die Mitteilung der Finanzbehörde ist in diesem Stadium zwar unverbindlich. Dennoch schafft sie eine gewisse Satzungssicherheit.
Nach der Stiftungserrichtung bescheinigt das Finanzamt auf Antrag oder von Amts wegen durch Feststellungsbescheid gem. § 60a AO, dass die eingereichte Satzung die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt. Zu beachten ist, dass Prüfungsgegenstand im Rahmen des Feststellungsverfahrens nur die Übereinstimmung des Satzungswortlauts mit der Mustersatzung laut Anlage 1 zu § 60 AO ist.[16]
Ob eine Stiftung tatsächlich gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt letztlich erst im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid).[17] Mit einem Freistellungsbescheid (Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer) wird der Stiftung nach Überprüfung ihrer tatsächlichen Geschäftsführung bestätigt, dass sie in den im Bescheid genannten Jahren als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist. Die Überprüfung erfolgt i.d.R. für die drei vorangegangenen Jahre.[18]
 

Hinweis

Beim Bundeszentralamt für Steuern wird ab 2024 für Zwecke des Spendenabzugs ein Zuwendungsempfängerregister geführt (§ 60b AO). Spender können sich anhand des Registers einen rechtssicheren Einblick verschaffen, ob die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Körperschaft anerkannt ist. Es werden unter Einschränkung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) folgende Daten öffentlich einsehbar gespeichert:

Wirtschafts-Identifikationsnummer,
Name,
Anschrift,
steuerbegünstigte Zwecke,
zuständiges Finanzamt,
Datum des letzten Freistellungsbescheids oder Feststellungsbescheids nach § 60a AO,
Bankverbindung der Körperschaft (§ 60b Abs. 2 AO).

Das Register wird auch als Gemeinnützigkeitsregister bezeichnet, da es nicht nur für Zwecke des Spendenabzugs einsehbar sein wird.[19]

[13] AEAO Nr. 3 S. 1 zu § 59 AO.
[14] Siehe dazu und nachfolgend auch Alvermann, in: Formularbuch Recht und Steuern, Rn 6 zu A 18.02.
[15] AEAO Nr. 4 zu § 59 AO, Nr. 8 zu § 60 AO.
[16] Hackert, in: Winheller/Gebel/Jachmann-Michel, Gemeinnützigkeitsrecht, § 60a AO Rn 6.
[17] AEAO Nr. 3 S. 2 zu § 59 AO.
[18] AEAO Nr. 3 S. 3 zu § 59 AO.
[19] Hüttemann, DB 2021, 72, 79; Orth, in: Orth/Uhl, Sitftungsrechtsreform 2021, Rn 834.

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