1. Soll das erkennende Gericht über die Kosten "des Verfahrens und des Vergleichs" im Beschlusswege entscheiden und werden keine anderweitigen Kostenvorschriften benannt, können als Maßstab der Kostenentscheidung nur die derzeitigen Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in den Instanzen sein, soweit der Senat über die Kosten zu entscheiden gehabt hätte.

2. Der Kläger ist formell beschwert, wenn er die Berufung darauf stützt, dass das LG die klägerische Dispositionsbefugnis über die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Stufenklage und den Zeitpunkt des Aufrufs der zweiten Stufe der Stufenklage nicht beachtet habe.

3. Ohne rechtskräftigen Abschluss des Auskunftsstufe und ohne Aufruf der weiteren Stufe durch eine der Parteien darf eine Entscheidung über die weiteren Stufen nicht ergehen.

OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.12.2022 – 3 U 47/22

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge