a. Allgemeines
Die äußere Form ist für die Gültigkeit des Testaments unerheblich. Auch ein eigenhändig geschriebener Brief, eine handschriftliche Postkarte, ein Notizblock sind grundsätzlich geeignet, ein formgültiges Testament zu enthalten. Die Bezeichnung als Testament oder eine Überschrift mit den Worten "Mein letzter Wille" oder ähnliche Überschriften sind nicht erforderlich. Gerade Briefe oder Postkarten erfordern aber eine sorgfältige Feststellung des ernstlichen Testierwillens, die Abgrenzung zu unverbindlichen Mitteilungen über bloße zukünftige Absichten, zu vorbereitenden Hinweisen ohne endgültige Festlegung oder reinen Absenderangaben. Auch ein vom Erblasser unterzeichneter und mit der Jahreszahl versehener Vermerk auf einem Grundbuchauszug, in dem der Erblasser erklärt, jemandem Grundstückseigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben noch weitere letztwillige Verfügungen existieren. Auch eine Telefaxvorlage, die handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist, kann ein formgültiges Testament enthalten, nicht aber der Ausdruck des Faxes beim Empfänger, da dieser nicht unmittelbar von der Hand des Absenders, sondern mittelbar durch die Datenübertragungstechnik hergestellt wird. Nicht als handschriftlich anzuerkennen ist auch eine mittels Computer hergestellte Erklärung (Schreiben auf einem Digitalisierungstablett oder Scannen eines handschriftlichen Texts). Eine maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt aber nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§ 2085 BGB). Ein formwirksames Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
b. Schreibgeräte und Schreibmaterial
Ohne Belang ist die Art des Schreibgeräts und des Schreibmaterials. Der Erblasser kann jedes geeignete Schreibgerät verwenden (Füllfederhalter, Kugelschreiber, Filzstift, Bleistift, Kreide, Schieferstift auf Schiefertafel, Pinsel mit Farbe), auch verschiedene Schreibmaterialien bei einem Testament (Niederschrift mit Bleistift, Unterschrift mit Tinte). Die Niederschrift kann auf jedem Schreibmaterial erfolgen (Beispiel: Papier, Holz, Tafel, gebrauchter Briefumschlag), in einem Buch, sogar auf der vermachten Sache selbst (z.B. einem Gemälde, einem Wertpapier), sogar an der Zellenwand einer Justizvollzugsanstalt.
Auch die mittels Kohle- oder Durchschreibpapier hergestellte Durchschrift eines eigenhändigen Testaments ("Blaupausentestament") kann selbst ein formgerecht errichtetes Testament sein, sofern es sich nicht lediglich um einen Entwurf oder eine bloße Abschrift handelt, weil der Erblasser die durchgepausten Schriftzüge ebenso selbst formt wie bei der Anfertigung eines Schriftstücks durch Tintenschrift oder Kugelschreiber. Es muss also dabei festgestellt werden, dass die Durchschrift nicht nur eine Abschrift (wie eine Kopie als mechanische Ablichtung) eines Originaltestaments, sondern selbst das einzige Original oder eine zweite Urschrift darstellt. Ein solches Testament ist allerdings besonders sorgfältig auf seine Echtheit zu überprüfen. Eine Karte, auf der sich ein Aufkleber mit der Beschriftung "(Vorname) ist meine Haupterbin" und ein zweiter Aufkleber mit Datum und Unterschrift des Erblassers befinden, erfüllt nicht die Formanforderungen an ein eigenhändiges Testament.
Bei der Verwendung ausgefallenen Materials ist vor allem genau festzustellen, ob ein ernstlicher Testierwille gegeben ist (z.B. Text auf einem Bierdeckel oder Kalenderblatt spricht möglicherweise für einen Scherz oder Entwurf). Zur formgerechten Errichtung eines eigenhändigen Testaments kann der Erblasser auf Schriftstücke zurückgreifen, die er zu einem anderen Zweck oder als früheres Testament niedergeschrieben hat; maßgeb...