a. Begriff der Erklärung
Der Begriff der Erklärung in § 2247 Abs. 1 BGB enthält notwendigerweise die Voraussetzung, dass der Wortlaut der Niederschrift von einem Dritten aus dem Schriftstück selbst heraus ermittelt werden kann. Das Schriftstück des Erblassers muss daher soweit lesbar sein, dass sein Wortlaut anhand der Testamentsurkunde selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Schriftsachverständigen, ermittelt werden kann. Der niedergeschriebene Text muss objektiv lesbar sein, damit das Testament die Formerfordernisse des § 2247 BGB erfüllt. Ist das Testament bei der Errichtung objektiv nicht lesbar, auch nicht mithilfe eines Schreibsachverständigen, liegt keine Erklärung i.S.v. § 2247 Abs. 1 BGB vor und das gesamte Testament ist nichtig. Es genügt zur Formwahrung nicht, wenn der Sinn in der Testamentsurkunde enthaltener, objektiv nicht entzifferbarer Zeichen durch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde (z.B. durch Zeugen) ermittelt werden kann. Die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text lautet und ob eine Erklärung vorliegt, erfolgt nicht nach den Grundsätzen der Auslegung einer letztwilligen Verfügung, sondern ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände.
b. Unleserliche Teile
Unlesbar errichtete Teile eines Testaments machen die dort enthaltenen Verfügungen unwirksam, da insoweit keine Gedankenerklärung vorliegt. Ob sie zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen, hängt davon ab, ob die anderen, lesbaren Teile abgeschlossene Verfügungen des Erblassers darstellen, die nach dem Willen des Erblassers auch ohne unlesbare Teile gelten sollen. Kann der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach nicht vollständig aus der handschriftlichen Urkunde entnommen werden, weil diese auch mit sachverständiger Hilfe nicht vollständig lesbar ist, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor. Über die mangelnde Lesbarkeit können außerhalb der Urkunde liegende Umstände – etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks – nicht hinweghelfen. Ist der Text der Urkunde nicht mehr lesbar, steht jedoch fest, dass er lesbar niedergeschrieben wurde, aber nicht mehr lesbar verblasst ist, so berührt dies die Formgültigkeit des Testaments nicht. Es ist dann eine Frage der Ermittlungen, ob der Inhalt noch festgestellt werden kann.