Der Touchpen, auch Eingabestift oder Stylus genannt, ist der "Füller des 21. Jahrhunderts".[41] Mittels Touchpen ist es möglich, die analoge und digitale Textanfertigung zu kombinieren und so auch bei Verwendung der entsprechenden Software handschriftliche Notizen in einem Dokument niederzuschreiben.[42] Dabei bedarf es eines speziell für den Touchpen vorbereiteten Bildschirms. Dabei wird ein kapazitives Display verwendet. An den Ecken des Displays wird eine Wechselspannung erzeugt, was aufgrund der leitenden Folie zu einem gleichmäßigen elektrischen Feld führt.[43] Trifft der Touchpen auf das Display, so wird er als leitfähiger Widerstand erkannt und das elektrische Feld wird geerdet. Die technische Umsetzung ist dabei für den Nutzer unsichtbar. Insoweit werden in der Literatur Bedenken im Hinblick auf eine Manipulationsgefahr geäußert.[44] Andere sind insoweit offen für eine Reform[45] oder ziehen im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit sogar eine zumindest entsprechende Anwendung des § 2247 BGB in Betracht.[46] Letztlich fehlt es an der notwendigen Unmittelbarkeit der Errichtung.

[41] Fink, Testieren 2.0 – Eine Untersuchung zur Zulässigkeit und Notwendigkeit eines digitalen Testaments, 2024, S. 25.
[42] Hergenröder, ZEV 2018, 7.
[43] Fink, Testieren 2.0 – Eine Untersuchung zur Zulässigkeit und Notwendigkeit eines digitalen Testaments, 2024, S. 26.
[44] Staudinger/Baumann, BGB, § 2247 Rn 35; Reimann/Bengel/Dietz/Voit, Testament-HdB/BGB, § 2247 Rn 14.
[45] Hergenröder, ZEV 2018, 7.
[46] BeckOGK-BGB/Grziwotz, § 2247 Rn 22.

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