Sprache und Schriftzeichen sind in allen Arten zulässig. Das eigenhändige Testament kann vom Erblasser in jeder lebenden oder toten (Latein) Sprache, auch Kunstsprache (Esperanto), auch in jedem Dialekt niedergeschrieben werden, sofern er die Sprache und die Schriftzeichen hinreichend beherrscht und sie selbst lesen kann.[34] Auch die Art der Schriftzeichen ist in § 2247 BGB nicht vorgeschrieben. Das Testament kann nicht nur in Schreibschrift, Rundschrift, sondern mittels Kurzschrift, auch in Druckbuchstaben geschrieben werden, auch wenn bei der Verwendung von Druckbuchstaben die Charakteristik einer individuellen Handschrift nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Entscheidend ist, dass der Erblasser den Text und seinen Sinn versteht und dass später der Inhalt, gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen, lesbar und verständlich gemacht werden kann.[35]

[34] OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 608, 610; Staudinger/Baumann, BGB, §’2247 Rn 26; Müko-BGB/Sticherling, § 2247 Rn 13.
[35] KRKB AnwForm ErbR/Krug, § 8 Rn 47; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB, § 2247 Rn 5.

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