a. Problemaufriss
Nach dem gesetzlichen Regelfall führen mehrere Testamentsvollstrecker ihr Amt gem. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB’gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von Amtshandlungen der Testamentsvollstrecker stets das gemeinsame Auftreten sämtlicher Vollstrecker erfordert. Dabei bedeutet Gemeinschaftlichkeit zwar nicht Simultanität, gleichwohl müssen – plakativ gesprochen – am Ende des Tages zur Wirksamkeit einer Amtsführungshandlung sämtliche Testamentsvollstrecker unterschrieben haben. In diesem Fall der gemeinschaftlichen Amtsführungen erübrigen sich eine Reihe von Haftungsproblemen, da sämtliches Handeln in allen Bereichen von allen Testamentsvollstreckern getragen wird und damit jeden einzelnen ein Verschulden treffen wird.
Denkbar ist jedoch auch, dass der Erblasser den Testamentsvollstreckern bestimmte Bereiche zuweist, in denen diese allein tätig werden sollen. Möglich sind solche Geschäftsbereichszuweisungen entweder mit (vollständiger oder partieller) Außenwirkung – sog. Nebenvollstreckung – oder nur mit Wirkung im Innenverhältnis. Nimmt der Erblasser solche Zuweisungen vor, stellt sich auf Haftungsebene die Kernfrage, wie ein Testamentsvollstrecker für Fehlverhalten seines Mitvollstreckers in einem Bereich einzustehen hat, der ihm gar nicht zugewiesen wurde.
Weiterhin zählt es zu einer anerkannten und nicht selten genutzten Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers, vom Gemeinschaftlichkeitsprinzip des § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB abzuweichen und stattdessen einen Mehrheitsentscheid zwischen den Testamentsvollstreckern zuzulassen. Der Vorteil einer solchen denklogisch erst ab einer Anzahl von drei Testamentsvollstreckern möglichen Gestaltung liegt, kurz gesagt, in einer Erhöhung der Flexibilität und Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Testamentsvollstrecker. Als Nachteile sind hingegen eine Einschränkung der gegenseitigen Kontrollmöglichkeiten und die damit einhergehende gestiegene Missbrauchsgefahr zu nennen. Auf Haftungsebene stellt sich bei einem angeordneten Mehrheitsentscheid im Grunde dieselbe Frage wie bei der Verteilung von Geschäftsbereichen: Wie haftet ein Testamentsvollstrecker, der die konkrete zum Schadensersatz führende Entscheidung gar nicht mitgetragen hat – etwa, weil er von den anderen Testamentsvollstreckern überstimmt wurde?
Beide Komplexe laufen damit im Ergebnis auf die Frage hinaus, ob Verschulden zwischen den Testamentsvollstreckern zugerechnet werden kann bzw. wie der Haftungsmaßstab für einen Testamentsvollstrecker modifiziert wird, der die zur Haftung führende Entscheidung nicht selbst mitgetragen hat.
b. Lösung
Nach den bereits bei den Grundlagen der Haftung festgehaltenen Grundsätzen steht jedenfalls fest, dass die Haftung eines Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht kommt, wenn ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. Aus diesem Grund muss eine Zurechnung von Verschulden, was sich dogmatisch aus § 31 BGB analog oder aus § 278 BGB konstruieren ließe, ausscheiden. Dies hat gleichwohl nicht zur Konsequenz, dass für das Fehlverhalten anderer Testamentsvollstrecker ein nicht unmittelbar beteiligter Mitvollstrecker nicht ebenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann, denn ein Verschulden i.S.d. § 2219 BGB kann nicht nur in einem Handlungs-, sondern auch in einem Überwachungsverschulden liegen.
Die Anhaltspunkte in Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage konnten bisweilen für eine gewisse Verwirrung sorgen. Tatsächlich sind sie jedoch nur auf den ersten Blick widersprüchlich.
aa. (Unklare) Meinungslage zu Mehrheitsentscheiden
Auch wenn sich in Literatur und Rechtsprechung häufig gar keine Aussage zu den soeben aufgeworfenen Fragen findet, so gibt es doch gelegentlich – wenn auch kurze – Stellungnahmen zum Fall der Haftung beim Mehrheitsentscheid. Im Wesentlichen existieren zwei Strömungen: Zum einen wird vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker generell nur für den Fall der gemeinschaftlichen Amtsführung gelten soll, was zur Konsequenz hätte, dass bei einem Mehrheitsentscheid der überstimmte Testamentsvollstrecker nicht mithaften würde. Zum anderen gibt es eine stark präsente Meinung, die den überstimmten Testamentsvollstrecker im Fall eines Mehrheitsbeschlusses trotz seines abweichenden Stimmverhaltens gesamtschuldnerisch mitverpflichte...