Nach dem gesetzlichen Regelfall führen mehrere Testamentsvollstrecker ihr Amt gem. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB’gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von Amtshandlungen der Testamentsvollstrecker stets das gemeinsame Auftreten sämtlicher Vollstrecker erfordert. Dabei bedeutet Gemeinschaftlichkeit zwar nicht Simultanität, gleichwohl müssen – plakativ gesprochen – am Ende des Tages zur Wirksamkeit einer Amtsführungshandlung sämtliche Testamentsvollstrecker unterschrieben haben. In diesem Fall der gemeinschaftlichen Amtsführungen erübrigen sich eine Reihe von Haftungsproblemen, da sämtliches Handeln in allen Bereichen von allen Testamentsvollstreckern getragen wird und damit jeden einzelnen ein Verschulden treffen wird.
Denkbar ist jedoch auch, dass der Erblasser den Testamentsvollstreckern bestimmte Bereiche zuweist, in denen diese allein tätig werden sollen. Möglich sind solche Geschäftsbereichszuweisungen entweder mit (vollständiger oder partieller) Außenwirkung – sog. Nebenvollstreckung – oder nur mit Wirkung im Innenverhältnis. Nimmt der Erblasser solche Zuweisungen vor, stellt sich auf Haftungsebene die Kernfrage, wie ein Testamentsvollstrecker für Fehlverhalten seines Mitvollstreckers in einem Bereich einzustehen hat, der ihm gar nicht zugewiesen wurde.
Weiterhin zählt es zu einer anerkannten und nicht selten genutzten Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers, vom Gemeinschaftlichkeitsprinzip des § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB abzuweichen und stattdessen einen Mehrheitsentscheid zwischen den Testamentsvollstreckern zuzulassen. Der Vorteil einer solchen denklogisch erst ab einer Anzahl von drei Testamentsvollstreckern möglichen Gestaltung liegt, kurz gesagt, in einer Erhöhung der Flexibilität und Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Testamentsvollstrecker. Als Nachteile sind hingegen eine Einschränkung der gegenseitigen Kontrollmöglichkeiten und die damit einhergehende gestiegene Missbrauchsgefahr zu nennen. Auf Haftungsebene stellt sich bei einem angeordneten Mehrheitsentscheid im Grunde dieselbe Frage wie bei der Verteilung von Geschäftsbereichen: Wie haftet ein Testamentsvollstrecker, der die konkrete zum Schadensersatz führende Entscheidung gar nicht mitgetragen hat – etwa, weil er von den anderen Testamentsvollstreckern überstimmt wurde?
Beide Komplexe laufen damit im Ergebnis auf die Frage hinaus, ob Verschulden zwischen den Testamentsvollstreckern zugerechnet werden kann bzw. wie der Haftungsmaßstab für einen Testamentsvollstrecker modifiziert wird, der die zur Haftung führende Entscheidung nicht selbst mitgetragen hat.