Auch wenn sich in Literatur und Rechtsprechung häufig gar keine Aussage zu den soeben aufgeworfenen Fragen findet, so gibt es doch gelegentlich – wenn auch kurze – Stellungnahmen zum Fall der Haftung beim Mehrheitsentscheid. Im Wesentlichen existieren zwei Strömungen: Zum einen wird vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker generell nur für den Fall der gemeinschaftlichen Amtsführung gelten soll, was zur Konsequenz hätte, dass bei einem Mehrheitsentscheid der überstimmte Testamentsvollstrecker nicht mithaften würde. Zum anderen gibt es eine stark präsente Meinung, die den überstimmten Testamentsvollstrecker im Fall eines Mehrheitsbeschlusses trotz seines abweichenden Stimmverhaltens gesamtschuldnerisch mitverpflichten möchte.
Allerdings stellt sich insbesondere bei der zuletzt genannten Ansicht die Frage, wie diese Meinung zu verstehen ist, da eine pauschale Mitverpflichtung eines überstimmten Testamentsvollstreckers contra legem wäre; § 2219 Abs. 1 und Abs. 2 BGB fordern eindeutig ein Verschulden als zwingende Haftungsvoraussetzung. Eine pauschale Mitverpflichtung ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden kann daher nicht gemeint sein. Blickt man aus diesem Grund etwas tiefer in die Literatur, so ist zu erkennen, dass tatsächlich auch hier nicht auf ein Verschulden verzichtet wird, sondern lediglich der Bezugspunkt des Verschuldens verlagert wird. Reimann präzisiert dies beispielsweise ausdrücklich und knüpft bei der Haftung überstimmter Testamentsvollstrecker an ein Überwachungsverschulden an.
Im Ergebnis wird daher zwischen den genannten Literaturmeinungen zu vermitteln sein: Weder kann es eine Haftung eines Mittestamentsvollstreckers ohne jegliches eigene Verschulden geben noch ist es gänzlich ausgeschlossen, dass ein überstimmter Testamentsvollstrecker für einen Mehrheitsentscheid mit haftet. Dies kommt nämlich immer dann in Betracht, wenn ihm trotz seines abweichenden Stimmverhaltens ein Überwachungsverschulden zur Last fällt. Wann ein solches vorliegt, kann höchst unterschiedliche Gründe haben, die mit’der jeweiligen Amtsführungshandlung zusammenhängen. Vorstellbar ist beispielsweise, dass der abweichend votierende Testamentsvollstrecker bestimmte Informationen oder auch nur eigene Einschätzungen nicht an seine Mitvollstrecker weitergegeben hat und es daher zu einer schadensstiftenden Beschlussfassung kam. In einem solchen Fall wäre eine Aufklärungspflicht des Testamentsvollstreckers verletzt und eine Haftung infolge Aufklärungs- bzw. Überwachungsverschuldens unschwer denkbar.